Lockdown – Kneipe zu, Kohle weg, keine Entschädigung

16. August 2020

Mit Urteil vom 09.07.2020 hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts die Klage eines Gastronomen abgewiesen, der vom Land Niedersachsen Entschädigung für Umsatzverluste während des coronabedingten „Lockdowns“ verlangt hatte.

Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils hat der Klägervertreter mitgeteilt, dass gegen das klageabweisende Urteil keine Berufung eingelegt worden sei. Damit ist eine der bundesweit ersten Gerichtsentscheidungen zu sogenannten Corona-Entschädigungsklagen nunmehr rechtskräftig.

Die Kammer hat keine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch erkennen können: Das Bundesinfektionsschutzgesetz sieht insoweit keine ausdrückliche Regelung vor; dies entspreche der Intention des Gesetzgebers, der auch im Zuge einer Gesetzesänderung im März 2020 bewusst darauf verzichtet habe, eine Entschädigung für die flächendeckenden Schließungsanordnungen zu regeln.

Hierdurch sei auch ein Rückgriff auf das Landespolizeirecht gesperrt, welches grundsätzlich eine Entschädigungsregelung für als „Nichtstörer“ in Anspruch genommene Personen vorsieht. Schließlich ergebe sich auch aus allgemeinem Staatshaftungsrecht kein Entschädigungsanspruch, da dem Kläger durch die eine Vielzahl von Wirtschaftszweigen betreffenden Maßnahmen kein individuelles und unzumutbares Sonderopfer auferlegt worden sei.

Allenfalls vereinzelt und nur in erster Instanz haben Gerichte bundesweit bisher über die mit der Klage aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden. Obergerichtliche Rechtsprechung gibt es diesbezüglich noch nicht.

Az.: 8 O 2/20

Quelle: Landgericht Hannover


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