Krankenkasse muss nach MDK-Gutachten korrigierte Klinikrechnung zahlen

26. Juni 2019

Heilbronn/Berlin (DAV). Kommt ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) zu dem Ergebnis, dass ein Krankenhaus mehr hätte abrechnen können, muss die Krankenkasse die korrigierte Rechnung bezahlen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. März 2019 hin (AZ: S 15 KR 1107/18). Andernfalls würde sich die Krankenkasse treuwidrig verhalten.

Der Patient wurde sechs Wochen stationär in einem Klinikum behandelt. Ihm wurde ein Teil seines Dickdarms entfernt. Das Krankenhaus berechnete der Krankenkasse für ihre Leistungen knapp 12.500 Euro. Die Krankenkasse des Manns beglich diese Rechnung zunächst, ließ die Berechnung aber vom MDK überprüfen. Der stellte fest, dass der Aufenthalt im Klinikum notwendig war. Das Krankenhaus hätte aber richtigerweise nach einem anderen Tarif abrechnen müssen. Daraufhin korrigierte das Krankenhaus die Rechnung und verlangte von der der Krankenkasse nunmehr insgesamt fast 15.000 Euro. Die Krankenkasse weigerte sich, die höhere Forderung zu zahlen, da die Klinik ihre Rechnung nicht fristgerecht korrigiert habe.

Die Klage des Krankenhauses war erfolgreich. Die Krankenkasse musste auch den Restbetrag von knapp 2.500 Euro nebst Zinsen zahlen. Aufgrund des MDK-Gutachtens stehe fest, dass die stationäre Behandlung mit der höher zu bewertenden DRG (diagnosebezogene Fallgruppe) abzurechnen sei. Das Krankenhaus habe die Rechnung nachträglich korrigieren dürfen und habe dies auch rechtzeitig getan.

Zudem verhalte sich die Krankenkasse mit ihrer Weigerung treuwidrig. Andersherum fordere sie regelmäßig die Krankenhausträger zur Korrektur oder gar Stornierung einer Rechnung auf, falls sich aus einem MDK-Gutachten ein niedrigerer Vergütungsanspruch des Krankenhauses ergebe. Umgekehrt müsse sie daher auch eine Rechnungskorrektur zu ihren Ungunsten akzeptieren.

Quelle und Informationen: www.dav-medizinrecht.de – Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein


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