Im Krankenhaus über Sitzgruppe gestolpert – kein Schmerzensgeld

10. Februar 2020

Köln/Berlin (DAV). Eine Klinik hat eine so genannte Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, sie muss unter anderem dafür sorgen, dass Besucher nicht gefährdet werden. Eine solche Pflicht ist jedoch nicht grenzenlos, warnt die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Landesgerichts Köln vom 23. Januar 2020 (AZ: 2 O 93/19).

Die Frau war bei ihrem Besuch im Krankenhaus über den Verbindungsholm einer Sitzgruppe gestürzt und hatte sich verletzt. Sie forderte unter anderem Schmerzensgeld und Schadensersatz: Die Klinik hätte diese Sitzgruppe als Gefahrenquelle besser sichern müssen.

Der Richter sah sich die Sitzgruppe im Krankenhaus selbst an und kam zu einem anderen Ergebnis. Die Frau hätte Sitzgruppe mitsamt Holm und Tischplatte darauf rechtzeitig wahrnehmen können. In der Tat habe der Krankenhausträger eine Verkehrssicherungspflicht. Er müsse allerdings nur in zumutbarer Weise auf Gefahren hinweisen bzw. diese ausräumen, wenn sie für den Besucher mit der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien. Besucher müssten sich auf die Gegebenheiten einer Klinik einstellen.

Quelle und Informationen: www.dav-medizinrecht.de


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