Ist einem Vermieter die Absicht einer staatlichen Stelle zur Übernahme von Mietschulden bekannt und erklärte diese schlussendlich auch die Übernahme der Mietschulden, sind dem Vermieter die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wenn dieser dennoch – hier am Tag der Mietschuldenübernahme – aufgrund einer wirksamen außerordentlichen fristlosen Wohnraumkündigung eine Räumungsklage erhebt.
Denn unter diesen Umständen hätte der Vermieter mit einer Räumungsklage zumindest einige Tage zuwarten müssen.
Quelle: Landgericht Kiel, Kostenbeschluss vom 28.06.2024, 1 T 55/24