Kosten einer privaten Haftpflichtversicherung sind unter bestimmten Voraussetzungen als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Jobcenter zu übernehmen. Voraussetzung für eine Übernahme als Unterkunftskosten ist zunächst, dass sich der Mieter gegenüber seinem Vermieter mietvertraglich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet hat.
Weitere Voraussetzung ist sodann, dass zwischen der Verpflichtung zum Abschluss der Haftpflichtversicherung und der Anmietung der Wohnung ein hinreichender sachlicher Zusammenhang besteht. Dies ist der Fall, wenn durch die Haftpflichtversicherung auch Schäden an der Mietsache versichert sind, für deren Ersatz der leistungsberechtigte ALG II-Empfänger seinem Vermieter gegenüber verpflichtet ist.
Dabei steht der Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für die Privathaftpflichtversicherung nicht entgegen, dass diese nicht nur vom Leistungsberechtigten an der Mietsache verursachte Schäden umfasst, sondern darüber hinaus auch andere Schäden abdeckt. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Hartz-IV-Empfänger die Möglichkeit hat, eine günstigere Privathaftpflichtversicherung abzuschließen, welche nur Schäden an der Mietsache als versichertes Risiko erfasst.
Bundessozialgericht, Urteil vom 30.06.2021, B 4 AS 76/20 R
Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel