Kosten für eine private Haftpflichtversicherung und EGV SGB II

21. September 2021

Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juni 2021 (B 4 AS 76/20.R). Bei den Kosten für eine Privathaftpflichtversicherung, in die auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen, sonstigen zu privaten Zwecken angemieteten Räumen und sich daraus ergebende Vermögensschäden eingeschlossen ist, handelt es sich um einen Bedarf für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wenn mit dem Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrags bzw. der Aufrechterhaltung einer solchen Police eine vom Vermieter vorgegebene Obliegenheit erfüllt wird.

Hier besteht ein hinreichend enger, sachlicher Zusammenhang mit der Gebrauchsüberlassung der Wohnung, d. h. dem Grundbedürfnis nach einem menschenwürdigen Wohnraum. Ein Versicherungsschutz eines Mieters für Ansprüche Dritter (einschließlich des Wohnungsgebers) gegen ihn selbst bewirkt nicht die Entstehung von Betriebskosten im Sinne des § 2 BetrKVO. § 2 Nr. 13 BetrKVO bezieht sich nur auf eine vom Vermieter für das Wohngebäude als solches abgeschlossene Versicherung.

Die Kosten für eine Privathaftpflichtversicherung sind nicht vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II) mit umfasst. Eine mietvertragliche Verpflichtung eines bedürftigen Bewohners zum Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung ist grundsicherungsrechtlich beachtlich, so lange die Rechtswidrigkeit einer formularvertraglichen Vereinbarung einer Versicherungspflicht als Voraussetzung für den Bezug einer angemessenen Unterkunft nicht feststeht.

Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 6. September 2021 (S 20 AS 1031/18):

Wenn bereits beim Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SGB II) einem SGB II-Träger erhebliche gesundheitliche Einschränkungen des Alg II-Empfängers bekannt waren, dann hat das Jobcenter vor der Unterbreitung von Stellenangeboten dieser Person gegenüber entsprechend den §§ 20 und 21 SGB X eigenverantwortlich zu ermitteln, ob und inwieweit diesem Leistungsbezieher die Ausübung der ihm amtlicherseits vorgegebenen Tätigkeiten zumutbar im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ist.

Solange dieser Aspekt nicht unstreitig feststeht, darf im Fall einer Ablehnung des Arbeitsangebots ein Jobcenter keine Sanktionierung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II aussprechen.

Quelle: Kommentierung – Dr. Manfred Hammel


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