LSG Sachsen, Beschluss vom 23. März 2020 (L 8 AY 4720.B.ER). Es besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an einer baldigen Aufenthaltsbeendigung der von öffentlichen Mitteln lebenden geduldeten (§ 60a AufenthG i. V. n. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) bzw. vollziehbar ausreisepflichtigen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG) Ausländern.
§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet jeden im Bundesgebiet lebenden Ausländer an der Beschaffung eines Identitätspapiers nach Kräften mitzuwirken und hier insbesondere auch Angaben zu machen, die seine Identifikation ermöglichen. Hier besteht allerdings das Erfordernis, dass die zuständige Behörde den Ausländer ausdrücklich auf ein Bestehen einer derartigen Verpflichtung und die Folgen einer diesbezüglich unterlassenen Mitwirkung hinweist.
An dieser Stelle reicht es nicht aus, wenn der öffentliche Träger einen Ausländer, der um die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nachsucht, zur Vorlage eines Identitätspapiers auffordert.
Eine Einstellung der Gewährung von Leistungen nach § 3 AsylbLG wegen angeblich illegaler Beschäftigung und einer behördlicherseits vertretenen fehlenden Hilfebedürftigkeit ohne eine vorherige Anhörung ist als rechtswidrig aufzufassen. Gerade im Bereich der existenzsichernden Hilfen sind die tatsächlichen Voraussetzungen der amtlicherseits erwogenen Kürzungen bzw. Leistungseinstellungen stets sorgfältig und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) zu ermitteln.
Als Voraussetzung für eine Anspruchseinschränkung entsprechend § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG muss sowohl ein dem Ausländer vorwerfbares Verhalten im Zusammenhang mit der Feststellung seiner Indentität als auch die Ursächlichkeit zwischen diesem vorwerfbaren Verhalten und der Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorliegen.
Die Rechtmäßigkeit, alleinstehende Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG von Gesetzes wegen der Regelbedarfsstufe 2 (§ 3a Abs. 1 Nr. 2b) AsylbLG) zuzuordnen, nur weil diese Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, ist anzuzweifeln. Hier bestehen keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass einzig aufgrund dieser Form der Unterbringung stets von einem geringeren Bedarf an existenzsichernden Leistungen ausgegangen zu werden hat.
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Juni 2019 (L 3 AS 66/18):
Wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter noch über Heizmittel (hier: Brennholz) verfügt, dann besteht kein Bedarf für Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Ein Bedarf an neuen Heizmitteln entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum (§ 41 SGB II) kein Brennmaterial mehr vorhanden ist. Ein gebundener Anspruch kann lediglich in Bezug auf den aktuellen Bedarf geltend gemacht werden.
Dies gilt gerade in dem Fall, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, über welche Brennholzvorräte der Antragsteller noch verfügt und welches Holz von ihm mit den bislang entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bewilligten Mitteln tatsächlich erworben wurde.
Zwar ist eine mehrmonatige Bevorratung mit Heizmaterial noch nicht als systemwidrig zu qualifizieren, eine weitergehende Bevorratung aber nur dann als sinnvoll aufzufassen, wenn ein Andauern des Sozialleistungsbezugs als hinreichend wahrscheinlich und eine solche Bevorratung auch als wirtschaftlich eingeschätzt werden kann.
Besondere Bedeutung hat hier der Aspekt, wenn der Antragsteller – trotz einer entsprechenden Aufforderung des Jobcenters – keine aussagekräftigen Belege über den Umfang und die Kosten seiner tatsächlichen Brennholzbeschaffungen beibringt.
Sozialgericht Stralsund, Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2020 (S 6 AS 914/18):
Wenn das wegen Untätigkeit verklagte Jobcenter – trotz des Ablaufs der Frist nach § 88 Abs. 2 SGG – weder Gründe für die Nichtbescheidung des Widerspruchs vorträgt noch der klägerseitig geltend gemachte Anspruch auf Entscheidung über den form- und fristgerecht erhobenen Widerspruch erfüllt wurde, dass ist der SGB II-Träger antragsgemäß zu verpflichten, über diesen Widerspruch zu entscheiden.
Sozialgericht Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 26. März 2020 (S 21 AS 194/19):
Zur Begründetheit einer entsprechend § 88 SGG erhobenen Untätigkeitsverpflichtungsklage. Wenn die Dreimonatsfrist nach § 88 Abs. 2 SGG zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verstrichen war, und der beklagte SGB II-Träger keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des form- und fristgerecht erhobenen Widerspruchs vorträgt, dann ist das verklagte Jobcenter antragsgemäß zu verpflichten, diesen Widerspruch zu bescheiden, widrigenfalls kann ein Zwangsgeld verhängt werden.
Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 14. Januar 2020 (3 V 2589/19):
Zur Verpflichtung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe zur Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung für ein dreijähriges Kind gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat hier zu gewährleisten, dass ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Tageseinrichtungen vorgehalten wird. Der in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierte Rechtsanspruch unterliegt keinem Kapazitätsvorbehalt. Der zuständige öffentliche Träger hat hier erforderlichenfalls vorhandene Kapazitäten zu erweitern. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII räumt allerdings keinen einklagbaren Anspruch auf einen Ganztagesplatz (Betreuungsumfang: acht Stunden täglich) ein.
Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 19. März 2020 (3 V 1808/19):
In § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII wird kein Rechtsanspruch auf eine Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege festgeschrieben. Diese Bestimmung regelt lediglich eine objektiv-rechtliche Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Vorhaltung eines entsprechenden Angebots für Kinder im schulpflichtigen Alter.
Ein Schulkind kann aber beanspruchen, dass über sein Zulassungsgesuch in Bezug auf die Vergabe der von der Kommune eingerichteten Hortplätze ermessensfehlerfrei unter Einhaltung der hierfür geschaffenen Verfahrensregeln und der Anforderungen der aus Art. 3 GG fließenden Gleichheitsgrundsätze im Besonderen entschieden wird.
In diesem Zusammenhang ist von einer ermessensfehlerhaften Entscheidung auszugehen, wenn der öffentliche Träger die Schwerbehinderung eines Schulkinds (Grad der Behinderung: 50 aufgrund erheblicher Beeinträchtigungen im sozial-emotionalen Bereich) als nicht berücksichtigungsfähig auffasst.
Hier handelt es sich um einen wesentlichen Belang dieses Kindes. Es greift entschieden zu kurz, wenn eine Behinderung, die sich durchaus auf den individuellen Entwicklungsstand eines Schulkinds auswirken kann, im Rahmen der Entscheidung über die Begrenzung der Förderzeit in einer Tageseinrichtung gänzlich unberücksichtigt bleibt.
Gerade auch aufgrund des aus § 33c SGB I hervorgehenden Benachteiligungsverbots ist davon auszugehen, dass die Behinderung eines Kindes ein im Zusammenhang mit der Vergabe von Hortplätzen entscheidungsmaßgebliches Kriterium darstellt. Dies gilt gerade dann, wenn bei dieser Ermessensentscheidung amtlicherseits als wesentlicher Aspekt auch die Möglichkeit der Erhöhung der Gruppengröße im Kinder- und Familienzentrum zu erwägen gewesen wäre.
Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 26. März 2020 (S 26 SO 8/20.ER):
Im Rahmen der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall gemäß § 42a Abs. 4 Satz 3 SGB XII in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu stellen.
Die Regelfrist des § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bestimmt mit sechs Monaten einen ausreichenden Zeitraum zur Suche von Wohnraum. Eine Verlängerung dieser Suchphase kann genehmigt werden, wenn der Sozialhilfeträger den Bezieher von Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII zu einem früheren Zeitpunkt nicht über die von ihm beizubringenden Nachweise über seine Wohnungsbemühungen detailliert informiert hat. Hier bedarf es konkreter Auflagen, damit der Hilfeempfänger eindeutig nachvollziehen kann, um welchen neuen, angemessenen Wohnraum er sich wie zu bemühen und seine diesbezüglichen Anstrengungen dem Sozialhilfeträger gegenüber zu dokumentieren hat.
Sozialgericht Cottbus, Beschluss vom 18. Dezember 2019 (S 29 AS 1540/19.ER):
Zur Verpflichtung des zuständigen Jobcenters zur Bewilligung eines Zuschusses in einer Höhe von EUR 500,- entsprechend § 21 Abs. 6 SGB II zur Anschaffung eines internetfähigen Laptops nebst Zubehör für eine bedürftige, die zehnte Gymnasialklasse besuchende Schülerin. In der heutigen Zeit handelt es sich hier – gerade mit fortlaufender Schullaufbahn – um einen unabweisbaren, besonderen und deshalb unter § 21 Abs. 6 SGB II subsumierbaren Bedarf. Dies gilt auch bei bedürftigen, noch die zehnte Gynasialklasse besuchenden Schülern. Am Ende der Mittelstufe stehen vertiefte Vorbereitungen erforderlich machende Prüfungen was, wofür ein internetfähiges Notebook heute ein fast unerlässliches Hilfsmittel darstellt.
Sozialgericht Cottbus, Beschluss vom 30. Januar 2020 (S 39 AL 7/19):
Eine Weigerung einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, eine ihre erforderlichen Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung festlegende Eingliederungsvereinbarung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III gegenzuzeichnen, was die Agentur für Arbeit zum Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III berechtigt, liegt nicht vor, wenn der Antragsteller es nur ablehnt, die ihm in der Arbeitsagentur vorgelegte Eingliederungsvereinbarung sofort an Ort und Stelle zu unterzeichnen, um die Inhalte dieses Papiers zunächst mit seinem Rechtsanwalt zu beraten. Dies ist zulässig und nicht zu beanstanden. Hier hat die Arbeitsagentur einem Antragsteller eine länger als zwei Tage andauernde Überlegungszeit einzuräumen.
Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 13. Januar 2020 (S 8 AY 114/19.ER):
Die Verfügung einer Anspruchseinschränkung gemäß § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG erfordert als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ebenfalls, dass der von einer entsprechenden Sanktion betroffenen Person die Rückkehr in das zunächst Aufnahme und Schutz gewährende Land aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen möglich und zumutbar ist. Dies hat in Bezug auf Griechenland gerade im Fall einer allein erziehenden Mutter mit verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei sich und einem ihrer Kinder angezweifelt zu werden.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. Februar 2020 (L 7 BK 2/19):
§ 6b Abs. 2 Satz 1 BKGG in Verbindung mit § 28 Abs. 4 SGB II kann nicht zur Anwendung gelangen, wenn ein Schulkind ganz bewusst nicht die „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs“ i. S. d. § 28 Abs. 4 SGB II, d. h. nicht das 1,3 km entfernt liegende staatliche Gymnasium, sondern die sich 25 km weiter befindende, staatlich anerkannte private Oberschule ohne einen überzeugenden sachlichen Grund besucht.
Als „nächstgelegene Schule“ in diesem Sinne ist hiernach die jeweils räumlich oder zeitlich besterreichbare Schuleinrichtung gemeint. Der Zweck der „Leistungen für Bildung und Teilhabe“ nach § 6b BKGG besteht in der Verwirklichung von Chancengleichheit von Kindern in Familien des unteren Einkommensniveaus, nicht aber in der Ermöglichung der Teilnahme an einer Privatschule mit Kindern von finanziell starken Familien. Leistungen zur Schülerbeförderung sind verfassungsrechtlich nicht geschützt.
Sozialgericht Bremen, Urteil vom 3. März 2020 (S 16 AS 947/17):
Zur Akzeptanz der von einem Jobcenter zur Konkretisierung der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II herausgegebenen „Fachlichen Weisung“, weil diese Richtlinie den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept entspricht.
Dies kann auch ein Mietspiegel (§ 558c BGB) sein, sofern von einer Repräsentativität und Validität der ihm zugrunde liegenden Daten auszugehen ist. Dies muss bei einer Beteiligung der unterschiedlichsten Interessengruppen des Wohnungsmarktes (wie den städtischen Ämtern, dem Mieter-, dem Haus- und Grundstückseigentümer- sowie dem Maklerverein) an seiner Zusammenstellung und der Beibehaltung des gesamten Stadtgebiets als Vergleichsraum bejaht werden.
BSG, Urteil vom 5. September 2019 (B 8 SO 15/18.R):
Zum Vorrang der Regelungen zur Krankenbehandlung gemäß § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V bei Empfängern von Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit den §§ 41 ff. SGB XII gegenüber der Hilfe bei Krankheit (§ 48 Satz 1 SGB XII) entsprechend § 48 Satz 2 SGB XII.
In die „Quasiversicherung“ gemäß § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V sind wegen einer fehlenden Versicherung für den Krankheitsfall Personen einbezogen, wenn sie weder in der gesetzlichen noch in der privaten Versicherung krankenversichert sind. Die Berechtigung einer hilfebedürftigen Person zur Vereinbarung einen anderen Versicherungsschutzes steht dieser Sonderform der Absicherung für den Fall der Krankheit nicht entgegen.
Weder dem Krankenversicherungs- noch dem Sozialhilfeträger ist an dieser Stelle eine eigene Regelungskompetenz eingeräumt. Nur wenn eine antragstellerseitig gewählte gesetzliche Krankenkasse sich hier nicht gesetzeskonform verhält und die Behandlung sowie die damit verbundene Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte Antragstellern gegenüber ablehnt, kann eine (übergangsweise) Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Erbringung von Leistungen der Krankenhilfe entsprechend § 48 Satz 1 SGB XII in Betracht kommen.
Es besteht hier kein Nachrang einer Krankenbehandlung über die „Quasiversicherung“ nach § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V wie auch der Hilfe bei Krankheit gemäß § 48 Satz 1 SGB XII gegenüber einer Absicherung für den Krankheitsfall durch den Abschluss eines Vertrags bei einem Träger der privaten Krankenversicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB XII. Bei § 2 Abs. 1 SGB XII handelt es sich um keine eigenständige Ausschlussnorm.
Der Abschluss eines Vertrags über einen privaten Krankenversicherungsschutz nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG unterliegt dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und keinem Kontrahierungszwang seitens der in Bezug auf eine entsprechende Absicherung in Frage kommenden Person. Im Fall eines Unterlassens führt dies nicht zu einem Ausschluss von Leistungen der Krankenhilfe gemäß § 48 Satz 1 SGB XII oder von einer Übernahme der Kosten einer notwendigen Krankenbehandlung entsprechend § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V.
LSG Hamburg, Urteil vom 27. Februar 2020 (L 4 AS 72/18):
Für den Nachweis des Zugangs eines antragstellerseitig dem Jobcenter per Telefax zugeschickten, auf § 44 SGB X gestützten Überprüfungsantrags ist nicht entscheidend auf den Ausdruck dieser Mitteilung durch das Empfangsgerät abzustellen. Maßgebende Bedeutung hat hier vielmehr, ob bzw. wann die solchermaßen gesendeten Signale vom Empfangsgerät des Jobcenters vollständig empfangen worden sind.
Ein „OK-Vermerk“ auf dem Faxprotokoll des Versenders begründet ein wichtiges Indiz für den tatsächlichen Zugang eines Telefax-Schreibens beim Empfänger. Hierdurch ist ein Zustandekommen einer Verbindung dokumentiert.
Dies gilt gerade dann, wenn das Jobcenter seinerseits gegenüber den Leistungsbeziehern die Übersendung von Fax-Schreiben als ein nutzbarer Übermittlungsweg eröffnet hat. In diesem Fall dürfen die hier bestehenden technischen Schwächen und Risiken (insbesondere beim Empfangsgerät) nicht einseitig auf die Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel