Sozialgericht Stade, Urteil vom 11. April 2019 (S 19 AY 5/19). Auch wenn gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nur die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung ohne Energie- und Wohnungsinstandhaltungskosten zu übernehmen sind, da die entsprechenden Bedarfe vom Regelbedarf mit umfasst sind, darf ein öffentlicher Träger keinen Pauschalbetrag in einer Höhe von monatlich EUR 50,- pro Person von den Grundleistungen ohne näheren Nachweis in Abzug bringen.
Die Erhöhung des Leistungsanspruchs durch eine Anpassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylbLG ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales muss hier keine vorherige Entscheidung entsprechenden Inhalts verkündet haben. Eine durch diese oberste Bundesbehörde unterlassene Bekanntgabe gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 AsylbLG führt nicht dazu, dass die durch das Gesetz vorgeschriebene Anpassung zu unterbleiben hat. Hier handelt es sich um keine notwendige Voraussetzung für die Anhebung der Leistungen.
Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 15. April 2019 (Az.: S 40 AY 23/19.ER):
Zur Bejahung eines Anspruchs auf Anpassung des Regelbedarfs entsprechend § 3 Abs. 4 AsylbLG. Diese Erhöhung des Leistungsanspruchs ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Die Regelbedarfshöhe ist auch hier an die Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB XII gekoppelt. Soweit die Leistungsveränderungen nach dem SGB XII feststehen, sind die gemäß § 3 AsylbLG gewährten Grundleistungen entsprechend anzupassen.
Eine vorherige Entscheidung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber ist hier nicht notwendig, weil § 3 Abs. 4 AsylbLG die Berechnung vorgibt. Es ist deshalb an dieser Stelle keine weitere, wesentliche Entscheidung zu treffen.
Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 22. Mai 2019 (Az.: S 16 SO 180/18):
Es entspricht keinem schlüssigen Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit von Heizkosten im Sinne des § 35 Abs. 4 SGB XII, wenn sämtliche ermittelbaren Heizkosten lediglich addiert und durch die festgestellten Quadratmeter geteilt sowie auf diese Weise ein Durchschnittswert für den gesamten Landkreis ermittelt wird, ohne dass auch die Verwendung findenden Heizmittel oder die Lage der Wohnungen eine besondere Berücksichtigung erfahren. Die Feststellung der angemessenen Heizkosten ist hier deshalb in Orientierung anhand der Werte des bundesweiten Heizspiegels durchzuführen.
Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 28. Mai 2019 (Az.: M 22 E 1 9.2257):
Die von der zuständigen Behörde zu leistende Obdachlosenfürsorge dient nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“ der betroffenen Klientel, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art. Der Ordnungsbehörde ist bei der Auswahl der Unterkunft ein weites Ermessen eingeräumt.
Die Zuweisung eines Einzelzimmers kommt nur dann in Betracht, wenn auf andere Art und Weise eine menschenwürdige Unterbringung nicht gewährleistet werden kann. Hier reicht es nicht aus, wenn ärztlicherseits lediglich empfohlen wird, einer obdachlosen Person eine eigene Wohnung zur Verfügung zu stellen, damit in der Folge auch wieder einer geregelten Berufstätigkeit nachgegangen werden kann.
Mit dieser Äußerung wird keine zwingende medizinische Notwendigkeit der Unterbringung in einem Einzelzimmer unter Beweis gestellt. An dieser Stelle hat antragstellerseitig ein hinreichend aussagekräftiges fachärztliches Gutachten beigebracht zu werden.
Problemlagen, die die besonderen gesundheitlichen Bedürfnisse von Antragstellern wie auch die Beschaffung einer Wohnung betreffen, sind nicht von der Obdachlosenbehörde zu lösen. Hier können ggf. sozialhilferechtliche Leistungsansprüche nach den §§ 67 ff. SGB XII geltend gemacht werden.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 2. April 2019 (Az,; L 6 AS 467/17):
Zur Bestimmung des maßgeblichen örtlichen Vergleichsraums im Zusammenhang mit der Einschätzung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Unter einem Vergleichsraum ist hier der räumliche Bereich zu verstehen, innerhalb dessen einer nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II leistungsberechtigten Pewron ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist, und ein nicht erforderlicher Umzug gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB I zu einer Deckelung der Kosten auf die bisherigen Aufwendungen führt, sowie ein (ausgehend vom Wohnort der anspruchsberechtigten Person) ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, die aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet, besteht.
Größere Städte – wie z. eine Universitätsstadt – können hierbei zwar aufgeteilt, nicht aber mit wesentlich kleineren und eher unbedeutenden Umlandgemeinden zusammengefasst werden.
Von einer Beibehaltung des bisherigen sozialen Umfelds kann bei einem erforderlich werdenden Umzug von einem Stadt- in den Landkreis nicht ausgegangen werden.
Zur Verneinung der Repräsentativität der Datenerhebung und damit der Schlüssigkeit des der Bestimmung der entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gebildeten Angemessenheitsgrenze zugrunde liegenden Konzeption des Jobcenters, weil in diesem Rahmen weit überwiegend lediglich die großen Vermieter (wie z. B. Wohnungsbaugesellschaften) Berücksichtigung fanden, was zu einer fehlenden Repräsentativität der Daten führt. Es hat hier eine ausreichende Durchmischung der jeweiligen Stichprobe zugrunde zu liegen.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel