Klagen auf Coronahilfen abgewiesen

22. Mai 2023

Im ersten Verfahren begehrte die Klägerin eine Entschädigung für ein für Winter 2021 geplantes und aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie ausgefallenes Indoor-Festival.

Die Klägerin hatte bereits eine Summe in Höhe von 100.000,00 EUR erhalten. Eine darüber hinausgehende Billigkeitsleistung stand der Klägerin nach Ansicht des Gerichts nicht zu, weil sie das notwendige Vorliegen eines besonderen landespolitischen Interesses nicht dargelegt hat.

Im zweiten Verfahren begehrte der Kläger, der einen Stand für italienische Lebensmittel und Feinkost betreibt, eine Billigkeitsleistung in Höhe von 78.000,00 EUR. Dem Kläger stand nach der Entscheidung des Gerichts die begehrte Billigkeitsleistung nicht zu, weil er entgegen seiner Angaben im Antragsformular mit der Maßnahme bereits vor dem Erlass des Bewilligungsbescheids und auch vor dem im zurückgenommen Bewilligungsbescheid genannten Bewilligungszeitraum begonnen und daher gegen das gesetzliche Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns verstoßen hat.

Az.: 11 A 4103/22 und 11 A 3060/22

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover


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