Auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2024 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück der Klage eines Trägers einer Kindertageseinrichtung aus dem Osnabrück Nordkreis gegen die vom Land Niedersachsen vorgenommene Kürzung der Finanzhilfe für das Kindergartenjahr 2019/2020 teilweise stattgegeben.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2021 gewährte das beklagte Land dem Kläger Finanzhilfen nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG). Von der gem. §§ 16 ff. KiTaG berechneten Finanzhilfe zog der Beklagte einen Betrag in Höhe von 45.816,98 € ab. Die Bundesagentur für Arbeit hatte dem Kläger für die Monate April bis Juni 2020 zuvor Kurzarbeitergeld in dieser Höhe zur Weiterleitung an elf Mitarbeiterinnen überwiesen.
Gegen den Bescheid hat der Kläger am 26. Mai 2021 Klage erhoben. Er meint, dass der Abzug rechtswidrig erfolgt sei, da es an einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage fehle.
Die Kammer folgte dem Begehren des Klägers teilweise. Der vollständige Abzug des Kurzarbeitergeldes sei zu Unrecht erfolgt. Ein Abzug in Höhe von 20 vom Hundert der Personalausgaben für die elf Mitarbeiterinnen in den genannten Monaten sei allerdings nicht zu beanstanden. Insoweit verpflichtete das Gericht das beklagte Land, dem Kläger eine weitere Finanzhilfe in Höhe von 45.816,98 € abzüglich 20 vom Hundert der Personalausgaben für die Mitarbeiterinnen in den Monaten April bis Juni 2020 zu gewähren.
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass eine Vorschrift für den entsprechenden Abzug von der Finanzhilfe zumindest in analoger Anwendung vorhanden sei. So habe § 16 Abs. 4 KiTaG in der bis zum 31. Juli 2021 gültigen Fassung vorgesehen, dass eine Finanzhilfe nicht für Personalausgaben gewährt werde, die überwiegend aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit erstattet würden. Eine direkte Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht, da die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes durch die Bundesagentur für Arbeit zwar an den Arbeitgeber erfolge, der die Gelder treuhänderisch empfange und an den Arbeitnehmer auszuhändigen habe. Anspruchsinhaber sei jedoch der Arbeitnehmer. Insofern sei es keine Erstattung an den Kläger, die von § 16 Abs. 4 KiTaG gefordert werde.
Eine analoge Anwendung der Vorschrift komme allerdings in Betracht. Hierfür spreche bereits die Vergleichbarkeit zwischen Personalausgaben, die dem Träger aus Bundesmitteln wie bei einer Arbeitsförderungsmaßnahme erstattet würden, und solchen, die der Träger als Treuhänder unter Aufhebung der eigenen Zahlungspflicht erhalte. In beiden Fällen werde der Träger der Kindertageseinrichtung von der eigenen Gehaltszahlungspflicht gegenüber seinen Mitarbeitern befreit. Ohne eine entsprechende Regelung erhalte der Träger eine Doppelförderung. Dies habe auch der Gesetzgeber gesehen und in der Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) durch die Formulierung eines neuen Tatbestandes § 23 Abs. 6 NKiTagG die Regelung entsprechend neu und weitergehender gefasst.
Allerdings sei der Abzug des Kurzarbeitergeldes für die Mitarbeiterinnen in voller Höhe rechtswidrig, da der Beklagte hierdurch dem Kläger von seiner Finanzhilfe mehr abziehe, als er – der Beklagte – ihm im Hinblick auf seine Personalausgaben überhaupt gewährt habe. Gem. § 16 Abs. 1 KiTaG gewähre der Beklagte dem Kläger eine Finanzhilfe in Höhe von 20 vom Hundert der Personalausgaben für die bezeichneten Kräfte. Dies bedeute, dass der Beklagte auch nur gezahltes Kurzarbeitergeld in Höhe von 20 vom Hundert der Personalkosten für die jeweilige Mitarbeiterin oder den jeweiligen Mitarbeiter abziehen könne. Nur in dieser Höhe könne es überhaupt zu einer Doppelfinanzierung kommen. Dementsprechend habe der Beklagte das über diesen Betrag hinausgehende Kurzarbeitergeld als weitere Finanzhilfe zu bewilligen bzw. zu erstatten.
Das Urteil (4 A 135/21) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe mit der Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück