Keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs

11. Oktober 2019

Der Kläger, langjähriger Leiter der städtischen Feuerwehr, ist nach Vollendung seines 60. Lebensjahres mit Ablauf des 30. September 2019 in den (für Feuerwehrbeamte regelmäßigen) Ruhestand getreten. Im März 2019 beantragte er bei der beklagten Landeshauptstadt Freizeitausgleich in der Zeit vom 23. April 2019 bis zum 30. September 2019 (= 111 Tage) für mehr als 1000 bereits geleistete Überstunden (= 127 Arbeitstage).

Sein außerdem noch bestehender, aber wegen Eintritts in den Ruhestand dann nicht mehr realisierbarer Urlaubsanspruch solle im Umfang des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von 20 Tagen für 2018 und 15 Tagen für 2019 (369,- € Tagesverdienst nach B 2 x 35 Tage = 12.915,- €) finanziell abgegolten werden.

Die Landeshauptstadt lehnte diesen Antrag ab und forderte den Kläger auf, zunächst seinen Erholungsurlaub ab dem 23. April 2019 vollständig anzutreten und erst anschließend seine Überstunden „abzubummeln“.

Mit der am 9. Mai 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger insbesondere sein Ziel weiter, eine finanzielle Abgeltung für am Dienstende noch bestehenden Resturlaub zu erhalten. Die Stadt verhalte sich fürsorgewidrig, wenn sie ihm vorschreibe, vorrangig den Erholungsurlaub zu nehmen mit der Folge, dass ein Großteil der von ihm geleisteten Überstunden wegen des Eintritts in den Ruhestand verfalle, ohne dass er dafür noch einen Ausgleich erlangen könne.

Die 2. Kammer hat die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden und mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen. Weder die nationalen Vorschriften des niedersächsischen Beamtengesetzes noch europarechtliche Vorschriften gebieten es, dass ein Beamter vor Eintritt in den Ruhestand erst seine Überstunden „abbummelt“ und anschließend seinen Erholungsurlaub nimmt bzw. sich diesen finanziell abgelten lässt.

Vielmehr entspricht es der Fürsorgepflicht, wenn der Dienstherr seinen Beamten auffordert, zunächst den Erholungsurlaub anzutreten und anschließend die Überstunden „abzubummeln“. Beamte in der B-Besoldung haben keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung der bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhandenen Überstunden, § 63 Abs. 3 Satz 3 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG).

Quelle: Az. 2 A 2401/19 – Verwaltungsgericht Hannover


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