Stuttgart/Berlin (DAV). Bei einer Betriebsprüfung, etwa durch die Rentenversicherung, müssen Arbeitgeber mitwirken und die gewünschten Unterlagen vorlegen. Ansonsten droht ein Zwangsgeld. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn sich nach Abschluss der laufenden oder einer vorausgehenden Betriebsprüfung tatsächlich keine Beitragsnachforderung ergibt. Auch der Hinweis auf ein laufendes Gerichtsverfahren wegen der vorherigen Prüfung reicht nicht.
Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 20. Oktober 2021 (AZ: L 5 BA 2751/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Kläger betreibt eine Speditionsfirma. Schon für den Zeitraum 2010 bis 2013 führte die Rentenversicherung eine Betriebsprüfung durch. Sie forderte eine Nachzahlung von Beiträgen (einschließlich Säumniszuschlägen) in Höhe von rund 46.000 €. Diesbezüglich lief noch ein Rechtsstreit vor Gericht.
Im September 2018 kündigte die beklagte Rentenversicherung eine erneute Betriebsprüfung an. Hierauf entgegnete der Kläger, eine erneute Betriebsprüfung sei nicht sinnvoll, da zur vorangegangenen Prüfung noch das Gerichtsverfahren laufe. Am festgesetzten Prüftermin im November 2018 traf die Beklagte den Kläger nicht persönlich an. Telefonisch erklärte er, erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens eine weitere Betriebsprüfung zuzulassen. Einer weiteren Aufforderung der Beklagten zur Vorlage der für die Betriebsprüfung erforderlichen Unterlagen kam der Kläger nicht nach.
Die Rentenversicherung terminierte die Betriebsprüfung auf den 13. Dezember 2018 und gab dem Kläger auf, bis dahin seine Geschäftsbücher und -unterlagen für den Prüfzeitraum 2014 bis 2017 vorzulegen. Falls er dies nicht tue, müsse er ein Zwangsgeld von 500 € leisten. Zur Beurteilung, ob Sozialversicherungsbeiträge durch den Kläger ordnungsgemäß abgeführt wurden, sei es unerlässlich, eine Betriebsprüfung mit den vorzulegenden Unterlagen durchzuführen. Der Abschluss des laufenden Verfahrens könne nicht abgewartet werden. Die Aufklärung dürfe nicht weiter verzögert werden, um etwaigen Schaden für die Versichertengemeinschaft und die Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.
Mit seiner Klage führt der Kläger an, andere Betriebe würden bei weitem nicht in der Häufigkeit geprüft. Er werde von der Beklagten drangsaliert.
Das Gericht verpflichtete den Spediteur, alle genannten Unterlagen vorzulegen. Dies sei seine Pflicht. Die Prüfung diene der Feststellung, ob Beträge vollständig abgeführt worden seien. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung hänge auch nicht davon ab, ob sich nach Abschluss der Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergebe oder nicht. Daher komme es auch nicht darauf an, dass noch ein Gerichtsverfahren zur vorausgegangenen Betriebsprüfung laufe und wie dieses ausgehe. Jedenfalls sei eine Beitragsnachforderung nicht von vornherein ausgeschlossen.
Er könne daher mit der Behauptung, keine höheren Sozialversicherungsbeiträge zu schulden, die Prüfung nicht verhindern. Im Übrigen seien die Träger der Rentenversicherung zu Prüfungen bei den Arbeitgebern im vierjährigen Prüfrhythmus gesetzlich verpflichtet. Das Gericht hielt auch das angedrohte Zwangsgeld für angemessen: Dieses bewege sich im unteren Bereich des zulässigen Rahmens von mindestens 10 € und höchstens 50.000 €.
Quelle und Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de