Keine Umsatzsteuer für ärztlichen Bereitschaftsdienst

26. Juni 2019

München/Berlin (DAV). Die Leistungen eines Arztes, der bei Sportveranstaltungen Bereitschaftsdienste übernimmt, sind steuerfreie Heilbehandlungen. Es fällt keine Umsatzsteuer an. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 02. August 2018 (AZ: V R 37/17) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Der Arzt übernahm unter anderem bei Sportveranstaltungen Bereitschaftsdienste. Er kontrollierte unter anderem den Veranstaltungsbereich und beriet die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen. Während der Veranstaltungen untersuchte und behandelte er bei Bedarf Teilnehmer. In Rechnung stellte der Arzt „notärztliche bzw. sanitätsdienstliche Betreuung“. Umsatzsteuer wies er nicht aus. Das Finanzamt war allerdings der Ansicht, dass es sich um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handele.

Der Bundesfinanzhof gab dem Arzt Recht. Heilbehandlungen umfassten Diagnose, Behandlung und die Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Zu den humanmedizinischen Heilbehandlungen gehörten auch Leistungen zur Vorbeugung, wie Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung litten. Außerdem umfassten sie auch Leistungen, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit erbracht würden. Daher komme ärztlichen Leistungen zum Schutz, zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit die Steuerbefreiung zugute.

Bei den Tätigkeiten des Arztes handele es sich also um humanmedizinische Heilbehandlungen. Sein ärztlicher Notfalldienst diene unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit. Der Sinn des Notfalldienstes sei es, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort entsprechende Maßnahmen einzuleiten und damit den bestmöglichen Erfolg einer Behandlung sicherzustellen. Das sei eine Tätigkeit, die nur ein Arzt leisten könne.

Der Bundesfinanzhof wies die Argumentation des Finanzgerichts zurück, der Arzt habe „lediglich Anwesenheit und Einsatzbereitschaft“ geleistet. Sein Aufgabenbereich gehe weit über eine bloße Anwesenheit und Einsatzbereitschaft hinaus.

Quelle und Informationen: www.dav-medizinrecht.de – Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein


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