Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 14.10.2019 entschieden (Az. L 20 SO 219/16). Die Kläger begehrten von der beklagten Kommune die Übernahme von Kosten i.H.v. 1.567,00 Euro, die ihnen anlässlich der Bestattung ihres als Fehlgeburt in der 21. Schwangerschaftswoche entbundenen Kindes entstanden waren.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Kläger seien rechtlich nicht verpflichtet gewesen, die Bestattung durchzuführen und deren Kosten zu tragen, weil es sich um eine Fehlgeburt gehandelt habe. Das Sozialgericht Düsseldorf widersprach dem und verurteilte die Beklagte zur teilweisen Erstattung der Kosten. Wenn Eltern von ihrem Wahlrecht auf Bestattung einer Fehlgeburt Gebrauch machten, resultiere daraus auch die Verpflichtung, die Bestattung durchzuführen.
Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung war nun erfolgreich. Das LSG hat sich ihrer Rechtsauffassung angeschlossen.
Anspruchsgrundlage könne nur § 74 SGB XII sein. Danach würden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden könne, die Kosten zu tragen. Im Fall der Kläger fehle es bereits an der erforderlichen Verpflichtung.
Sie ergebe sich nicht aus erb- oder unterhaltsrechtlichen Bestattungspflichten, denn als Fehlgeburt habe die Tochter der Kläger nach § 1 BGB nie Rechtsfähigkeit erlangt. Auch eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht bestehe nicht. Nach dem nordrhein-westfälischen Bestattungsgesetz seien Fehlgeburten auf einem Friedhof zu bestatten, wenn ein Elternteil dies wünsche.
Unabhängig von diesem Wahlrecht treffe sie allerdings nach dem Willen des Gesetzgebers keine Bestattungspflicht, sondern ausdrücklich nur die Einrichtung, in der die Geburt erfolgt sei. Demnach sei grundsätzlich allein das entbindende Krankenhaus zur Bestattung unter würdigen Bedingungen verpflichtet.
Das LSG hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache angenommen und die Revision zugelassen.
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen