Das Oberverwaltungsgericht hat einen Eilantrag gegen die nordrhein-westfälische Coronabetreuungsverordnung abgelehnt, mit dem die Antragsteller aus Euskirchen die sofortige Wiederaufnahme des regulären Präsenzunterrichts in den Grund- und weiterführenden Schulen erreichen wollten. Dabei hat der 13. Senat die noch bis zum 14. Juni 2020 geltende Rechtslage zugrunde gelegt.
Über die am kommenden Montag in Kraft tretenden Änderungen der Coronabetreuungsverordnung hatte er nicht zu entscheiden. Ab dem 15. Juni 2020 muss – unabhängig von der Schulform im Kern nur noch gewährleistet sein, dass durch Bildung fester Lerngruppen ein näherer Kontakt auf einen begrenzten und bestimmbaren Personenkreis reduziert wird; Mindestabstände sind im Unterricht dann nicht mehr einzuhalten.
Vier Kinder im Alter von acht bis 15 Jahren, von denen zwei die Primarstufe und zwei ein Gymnasium besuchen, und deren Eltern hatten sich gegen die Coronabetreuungsverordnung in ihrer noch bis zum 14. Juni 2020 gültigen Fassung gewandt. Danach muss durch organisatorische Maßnahmen unter anderem sichergestellt sein, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Schülerinnen, Schülern, Lehrkräften und anderen Personen mit Zutritt zum Schulgebäude während des Schulbetriebs eingehalten wird. Hierzu sind die Nutzungskonzepte für die Klassen- und Kursräume entsprechend anzupassen. Diese Vorgaben haben zur Folge, dass der Unterrichtsbetrieb derzeit grundsätzlich nur eingeschränkt stattfindet.
Die Antragsteller hatten im Wesentlichen geltend gemacht, die aktuelle Beschulung begründe einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch die Landesverfassung geschützte Recht auf Bildung und Erziehung der betroffenen Schüler sowie das verfassungsrechtlich verbürgte Elternrecht. Weder das praktizierte rollierende System noch die digitalen Unterrichtsformen stellten eine ordnungsgemäße Beschulung oder individuelle Förderung der Schüler dar. Bei der Abwägung der betroffenen Güter sei zudem zu berücksichtigen, dass die Infektionsrate in Nordrhein-Westfalen erheblich gesunken sei und weder an ihren Schulen noch am Wohnort bestätigte Infektionsfälle bekannt seien. Es gebe zudem keine wissenschaftlichen Gutachten, die bestätigten, dass Kinder das Virus übertrügen oder Kinder sich gegenseitig ansteckten. Darüber hinaus bedeute der fehlende Präsenzunterricht einen hohen ökonomischen Schaden, weil die betroffenen Schüler später am Arbeitsmarkt weniger verdienten.
Dieser Argumentation ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Die derzeit geltenden Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung seien voraussichtlich noch verhältnismäßig. Die den angegriffenen Regelungen zugrunde liegende Annahme, dass vom Schulbetrieb unter Normalbedingungen eine erhöhte Infektionsgefahr ausgehe, sei voraussichtlich nicht zu beanstanden. Die Einschätzung des Infektionsrisikos von Kindern und Jugendlichen sowie deren Relevanz bei der Übertragung des Virus auf andere Personen lasse sich nach den Feststellungen des Robert Koch-Instituts noch nicht abschließend beurteilen. Angesichts des anhaltenden wissenschaftlichen Diskurses und der Dynamik des Infektionsgeschehens komme dem Verordnungsgeber nach wie vor ein Beurteilungsspielraum zu.
Diesen habe er auch nicht dadurch überschritten, dass er aufgrund einer Neubewertung der Lage (erst) ab dem 15. Juni 2020 die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern in Unterrichtssituationen in den Klassen- bzw. Kursräumen nicht mehr für erforderlich halte. Der Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers beziehe sich nicht nur auf Art und Umfang der für notwendig erachteten Beschränkungen, sondern auch auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Maßnahme im Anschluss an eine solche Neubewertung gelockert werde.
Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass die zunächst verordnete Schulschließung ab dem 16. März 2020 sowie der daran anschließende, seit dem 7. Mai 2020 schrittweise auf alle Jahrgänge ausgeweitete, eingeschränkte Präsenzunterricht zum Teil gravierende soziale und auch ökonomische Folgen für Schüler und Eltern haben könne. Diese nachteiligen Folgen würden aber zumindest in Teilen durch digitale Unterrichts- und Lernangebote (sogenanntes Lernen auf Distanz) abgefedert. Hinzu komme, dass die vorliegend angegriffenen Bestimmungen der Verordnung bereits zum 15. Juni 2020 durch Neuregelungen ersetzt würden, die wegen des Verzichts auf Mindestabstände ein deutliches Mehr an Präsenzunterricht in den Schulen ermöglichten.
Dass im Anschluss an die Neuregelung der infektionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zum 15. Juni 2020 die Schulen der Primarstufe nach den Erklärungen des Schulministeriums wieder zu einem Regelbetrieb zurückkehrten, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es bedürfe deshalb keiner Entscheidung, was daraus gegebenenfalls zukünftig für die Frage des Präsenzunterrichts an den allgemeinbildenden weiterführenden Schulen folge.
Lediglich vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung einer Ausweitung des Präsenzunterrichts insoweit aus Rechtsgründen nicht entgegenstehen dürften. Ab dem 15. Juni 2020 müsse – unabhängig von der Schulform – im Kern nur noch gewährleistet sein, dass durch Bildung fester Lerngruppen ein näherer Kontakt auf einen begrenzten und bestimmbaren Personenkreis reduziert wird. Dies dürfte bei entsprechender schulorganisatorischer Ausgestaltung in einem substantiellen Umfang (zumindest) auch in der Sekundarstufe I möglich sein.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 13 B 779/20.NE
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen