Keine Gratismuster verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker

20. Februar 2021

Luxemburg/Berlin (DAV). Pharmaunternehmen dürfen keine Gratismuster verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker abgeben. Anders ist dies bei Arzneimitteln, für die kein Rezept notwendig ist. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11. Juni 2020 (AZ: C-786/18).

Der Hersteller des Arzneimittels „Voltaren Schmerzgel“ mit dem Wirkstoff Diclofenac beantragte, dem Generikahersteller und Konkurrenten ratiopharm die Abgabe von Gratismustern seines Arzneimittels „Diclo-ratiopharm-Schmerzgel“ zu untersagen. Dieses Schmerzgel enthält ebenfalls den Wirkstoff Diclofenac. Es wurden davon kostenlose Proben an Apotheker gegeben. Diese Abgabe verstoße gegen das deutsche Arzneimittelgesetz, argumentierte der Antragsteller. Demnach dürften Gratismuster von Arzneimitteln nur an Ärzte abgegeben werden. Das Verhalten des Konkurrenten sei daher eine unzulässige Werbegabe.

Der EuGH prüfte, ob es pharmazeutischen Unternehmen nach dem Europarecht erlaubt ist, Gratismuster von Arzneimitteln an Apotheker abzugeben.

Die Luxemburger Richter stellten klar: Der Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel erlaubt es pharmazeutischen Unternehmen nicht, Gratismuster verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker abzugeben. Dagegen sei die Abgabe von Gratismustern von Arzneimitteln, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, an Apotheker erlaubt.

Proben von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln dürften nur Ärzte erhalten. Diese Arzneimittel dürften nicht ohne ärztliche Überwachung verwendet werden. Dies sei wegen der mit ihrem Gebrauch verbundenen Gefahr oder der hinsichtlich ihrer Wirkungen bestehenden Unsicherheit gerechtfertigt.

Quelle und Informationen: www.dav-medizinrecht.de


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