Braunschweig/Berlin (DAV). Ein Tiefgaragenstellplatz, auf dem man nicht mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug parken kann, ist zu eng und damit untauglich. Wegen dieses Mangels kann der Kaufpreis bis zu zwei Drittel gemindert werden.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Juni 2019 (AZ: 8 U 62/18).
Der Mann hatte mit einer Eigentumswohnung auch einen Stellplatz in der Tiefgarage gekauft. Dieser allein kostete rund 20.000 Euro. Der Stellplatz maß an der engsten Stelle nur 2,50 Meter und war damit nach Ansicht des Mannes zu schmal für ein müheloses Einparken. Er verlangte daher vom Bauträger zwei Drittel des Kaufpreises zurück.
Der gerichtliche Sachverständige stellte anhand von Parkversuchen und Berechnungen fest, dass auf dem Stellplatz weder vorwärts noch rückwärts eingeparkt werden könne, wenn der Fahrer vorwärts auf den Parkplatz zufahre. Nur wenn ein Fahrer entweder 58 Meter vom Eingang der Tiefgarage bis zu seinem Stellplatz rückwärtsfahre oder aber in der sechs Meter breiten Fahrgasse wende, sei es möglich, auf dem Stellplatz zu parken.
Das Gericht hielt den Stellplatz für zu schmal und damit mangelhaft. Die vom Sachverständigen beschriebene Rangiererei sei unzumutbar. Das Gericht berücksichtigte auch die Gesamtumstände der Wohnung. Aufgrund der Lage und des Preises müsse man dort mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug parken können.
Unerheblich sei, dass der Stellplatz den Regelungen der Niedersächsischen Garagen- und Stellplatzverordnung vom 04.09.1989 entspreche. Es komme allein darauf an, ob der Garagenstellplatz seine Funktion erfülle. Dies sei hier nicht der Fall.
Die Wertminderung von zwei Dritteln des Kaufpreises sei angemessen. Der Stellplatz könne für die weit überwiegende Zahl von Personenkraftwagen nur eingeschränkt genutzt werden.
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)