Wann kann angenommen werden, dass ein Fahrzeugführer die Bedienfunktion seines Mobiltelefons bestimmungsgemäß nutzt? Mit dieser Frage hatte sich der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm in einem Beschluss vom 28.02.2019 zu befassen.
Das Amtsgericht Borken (Az. 10 OWi 121/18) hatte den betroffenen Fahrzeugführer aus Hamminkeln wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Geräts als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 105 Euro verurteilt. Zu der verbotswidrigen Nutzung eines elektronischen Geräts hatte das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene ein Mobiltelefon in der Hand und an sein linkes Ohr gehalten habe. Es konnte aber keine Feststellungen dazu treffen, ob dies auch zum Telefonieren geschah. Dennoch hatte das Amtsgericht den Betroffenen verurteilt und ausgeführt, dass „das Halten an und für sich“ genüge, um von einer verbotswidrigen Nutzung des Mobiltelefons ausgehen zu können.
Mit seiner Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil hat der Fahrzeugführer geltend gemacht, dass allein das Halten des Mobiltelefons nicht ausreichend sei, sondern zusätzlich eine Nutzung des Geräts erforderlich sei.
Der Senat hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Zwar sei – so der Senat – das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs kein Verstoß gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO). Ein anderes Verständnis von dieser Regelung wäre schon mit dem Wortlaut der Vorschrift, die jedenfalls ein „Benutzen“ voraussetze, nicht vereinbar. Allerdings sei auf den aufgenommenen Lichtbildern deutlich zu erkennen, dass der Fahrer ein Mobiltelefon in der linken Hand und an sein linkes Ohr gehalten habe.
Bereits aus dieser eindeutigen und beispielsweise für ein Telefonieren oder Abhören einer Sprachnachricht typischen Art und Weise, wie das Mobiltelefon hier gehalten werde, könne der sichere Rückschluss auf die Nutzung einer Bedienfunktion gezogen werden. Für die Annahme eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO bedürfe es auch keiner weiteren Feststellungen, welche Bedienfunktion konkret verwendet worden sei. Ein bloßes Halten – insbesondere im Sinne eines Aufhebens oder Umlagerns – oder eine zweckentfremdete Nutzung des Mobiltelefons könne hier sicher ausgeschlossen werden.
Nicht anfechtbarer Beschluss des 4. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.02.2019 (Az. 4 RBs 30/19, OLG Hamm).
§ 23 Abs. 1a S. 1 und 2 StVO lautet wie folgt:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen