Hygienestandards nicht beachtet – Arzt verliert Zulassung

26. Oktober 2019

Stuttgart/Berlin (DAV). Ärzte müssen die geltenden Hygiene- und Arbeitsschutzstandards kennen und beachten. Ansonsten laufen sie Gefahr, ihre Zulassung zu verlieren. Ein Urologe hatte die Standards nicht beachtet und teilweise nicht gekannt. Daher musste er seine Zulassung abgeben.

Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. November 2018 (AZ: S 5 KA 647/16).

Der Facharzt für Urologie wandte sich gegen die Entziehung seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Bei einer Begehung seiner Praxis hatte das städtische Gesundheitsamt festgestellt, dass die Praxisräume vermüllt waren und schwerwiegende Mängel in den Bereichen Hygiene und Arbeitsschutz bestanden. Seit Jahren gültige Standards setzte der Arzt nicht um und er kannte sie auch nicht.

Gefunden wurde eine größere Anzahl ursprünglich steriler Einmalprodukte, deren Verfallsdatum teilweise seit mehreren Jahren abgelaufen war. Auch waren Instrumente nicht verpackt oder sogar verschmutzt. Bei einer zweiten Begehung zusammen mit dem Amtsarzt und einer Vertreterin des Regierungspräsidiums stellte man erneut fest, dass die infektionshygienischen Verhältnisse in der Praxis nicht einmal im Ansatz den infektionshygienischen Anforderungen entsprachen. Es sei von einer erheblichen Infektionsgefahr für die Patienten auszugehen.

Der Berufungsausschuss entzog daraufhin dem Arzt die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Seine Klage dagegen scheiterte.

Nach Auffassung des Sozialgerichts hatte der Urologe die Praxis ohne Beachtung der seit Jahren gültigen Hygiene- und Arbeitsschutzstandards betrieben. Dies sei eine „gröbliche Pflichtverletzung“. Zwar stelle der Entzug der Zulassung einen tiefgreifenden Eingriff auch in die verfassungsmäßigen Rechte des Mannes dar. Allerdings sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Der Entzug der Zulassung diene der Sicherung des gewichtigen Gemeinwohlbelangs der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. Demnach seien – zum Schutz der Patienten – ausschließlich geeignete Ärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen.

Quelle und Information: www.dav-medizinrecht.de – Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein


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