Berlin (DAA). Die Covid-19-Pandemie bringt das öffentliche Leben in Deutschland weitestgehend zum Stillstand. Wer kann, arbeitet von zuhause aus. Viele Arbeitnehmer nutzen dabei ihre private Technik. Für einige der Kosten muss der Arbeitgeber aufkommen. Darüber informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Ob Beschäftigte überhaupt im Homeoffice oder mobil arbeiten dürfen, muss im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter dann auch mit den notwendigen Arbeitsgeräten ausstatten, etwa einem Laptop. Mit Beginn der Pandemie musste es allerdings schnell gehen – und viele Arbeitnehmer nutzen für die Arbeit von zuhause nun ihren privaten Computer und ihr eigenes Handy.
„Arbeitnehmer haben Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die sie im Interesse des Arbeitgebers erbracht haben“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür vom Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Darunter fielen etwa Stromkosten und Arbeitsmaterial.
Dabei ist entscheidend, dass Arbeitnehmer die höheren Kosten belegen können. Ein gesteigerter Stromverbrauch wird sich vermutlich leichter nachweisen lassen als etwa ein erhöhter Verschleiß von Geräten. „Der Arbeitgeber muss hingegen nicht für Kosten aufkommen, die den Arbeitnehmern ohnehin entstanden wären, etwa für eine WLAN-Flatrate“, fügt Rechtsanwältin Oberthür hinzu.
Quelle: Anwaltauskunft – www.presse-anwaltauskunft.de