Limburg an der Lahn/Berlin (DAV). Bei der Räumung von Wohnraum obliegt den Richtern oftmals eine schwere Abwägung. In den seltensten Fällen ist die Sache eindeutig; tatsächlich haben meinst Mieter und auch Vermieter gute Gründe und schützenswerte Interessen vorzubringen: der Vermieter, der selbst versucht, sich seine Eigentumswohnung durch eine teure Finanzierung zu ermöglichen und der Mieter, der schon lange in der Wohnung lebt aber aus unverschuldeten Gründen die Miete nicht aufbringen kann.
Mit einem solchen Fall musste sich auch das Landgericht Limburg an der Lahn in seinem Beschluss vom 23. Juli 2020 (AZ.: 7 T 116/20) beschäftigen. Auf die dort festgestellten Abwägungskriterien verweist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltverein (DAV).
Für das betroffene Einfamilienhaus bestand ein rechtskräftiger Räumungstitel, der Mieter beantragte dennoch die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Begründet wurde dieser Antrag zum einen mit einer latenten Suizidgefährdung, die auch ärztlich attestiert werden konnte. Ebenso war nachgewiesen, dass sich der Mieter seit 2007 in psychologischer Behandlung befindet. Zum anderen könne aufgrund des hohen Alters von 70 Jahren dem Mieter keine Umzug mehr zugemutet werden. Das Amtsgericht sah in diesen Argumenten keinen ausreichenden Grund, die Zwangsräumung einzustellen. Gegen diese Entscheidung legte der Mieter die Beschwerde ein, über die nunmehr das Landgericht zu entscheiden hatte.
In seinem Beschluss bestätigt auch das Landgericht die vorherige Entscheidung und wies damit einen Räumungsschutz zurück. Es sei zunächst die Aufgabe des Mieters, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um den mit einer Räumung verbundenen Belastungen zu begegnen. Insbesondere, da bereits seit mehr als einem Jahr bekannt war, dass das Haus geräumt werden muss, hätte sich der Mieter vorbereiten können und müssen. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Räumung ein Auslöser für die attestierte latente Suizidgefahr sein kann.
Auch das Alter des Mieters konnte die Richter nicht überzeugen, da dieses alleine keine tragfähige Entscheidungsgrundlage sei. Es sei durchaus naheliegend, dass es 70jährige Mieter gibt, die durchaus in der Lage sind, einen Umzug mit entsprechender Unterstützung gut zu bewerkstelligen. Es hätte hier auf die konkreten Beeinträchtigungen Bezug genommen werden müssen, die Nennung eines Lebensalters lässt gerade keine eindeutigen Rückschlüsse zu.
Der Mieter musste also das Haus letztlich räumen.
Quelle und Informationen: www.mietrecht.net – Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV)