Heizungstauschgesetz

22. Mai 2023

Die Bundesregierung will den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und bei der Warmwasserbereitung vorantreiben. Sie plant dazu, Eigentümer zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei neu einzubauenden Heizungen ab dem Jahr 2024 zu verpflichten.

Am 12. Mai 2023 hat sich der Bundesrat zu den Plänen geäußert. In seiner Stellungnahme fordert er unter anderem, den Quartiersansatz im Gebäudeenergiegesetz umfassend zu verankern, weitere Anreize für die Nutzung von Geothermie zu schaffen und raumlufttechnische Anlagen zur Wärmerückgewinnung zuzulassen.

Pflicht gilt für neu eingebaute Heizungen

Der Gesetzentwurf soll ausweislich der Begründung ein zentraler Schritt auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität in Deutschland im Jahr 2045 sein. Die Mindestquote an erneuerbaren Energien soll für Neubau-, Bestandsgebäude, Wohn- und Nichtwohngebäude gelten. Bestehende Heizungen können weiter genutzt und bei Defekt repariert werden. Das Enddatum für die Nutzung von Heizungen mit fossilen Brennstoffen ist der 31. Dezember 2044.

Technologieoffene Regelung

Eigentümer könnten dann entweder eine individuelle Lösung umsetzen und den Anteil an Erneuerbaren Energien rechnerisch nachweisen oder zwischen verschiedenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen – Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung, Heizung auf der Basis von Solarthermie oder sogenannte „H2-Ready“-Gasheizungen (Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind). Weitere Optionen für Bestandsgebäude sind eine Biomasseheizung oder eine Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt.

Übergangsfristen und Ausnahmen

Bei einer Heizungshavarie sollen Übergangsfristen von drei Jahren greifen, bei Gasetagenheizungen von bis zu dreizehn Jahren. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, sind Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren vorgesehen. Zudem ist eine Befreiung zur Umrüstung im Havariefall für Eigentümer geplant, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen sowie beim Austausch von Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, welche 80 Jahre und älter sind und die selbst im Gebäude wohnen.

Im Einzelfall soll berücksichtigt werden, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen sollen dabei einfließen.

Länder kritisieren Altersgrenze

Diese Regelung kritisiert der Bundesrat in seiner Stellungnahme. Er fordert, die Altersschwelle von 80 Jahren durch eine einfach zu administrierende Härtefallklausel zu ersetzen, die auch konkrete Sachgründe einbezieht und insbesondere soziale Kriterien berücksichtigt oder auf eine sachlich begründbare Altersgrenze, wie zum Beispiel auf das Renteneintrittsalter abzusenken.

Regelungen zum Mieterschutz

Mieter sollen vor einer Belastung mit Mehrkosten besonders teurer Heizverfahren geschützt werden, indem der Vermieter Brennstoffkosten nicht auf seine Mieter umlegen kann, die den Betrag übersteigen, der zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend effizienten Wärmepumpe anfiele.

Bundestag am Zug

Die Stellungnahme wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst. Wenn der Bundestag das Gesetz in zweiter und dritter Lesung verabschiedet, befasst sich der Bundesrat in einer der nächsten Plenarsitzungen noch einmal abschließend mit dem Einspruchsgesetz.

Quelle: Plenarsitzung des Bundesrates am 12.05.2023


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