Potsdam/Berlin (DAV). Ein Hausarzt mit einem vollen Versorgungsauftrag kann nicht noch einen weiteren halben wahrnehmen. Über diese Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Juni 2019 (AZ: L 24 KA 39/17) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Facharzt für Innere Medizin hatte zusätzlich zu seinem vollen Versorgungsauftrag im hausärztlichen Bereich einen weiteren halben Versorgungsauftrag beantragt. Seine Praxis liegt 240 Kilometer entfernt von seinem Wohnort. Dort wollte er mit dem halben Versorgungsauftrag Patienten am Freitagnachmittag und Samstag versorgen. Als der Zulassungsausschuss für Ärzte für das Land Brandenburg seinen Antrag ablehnte, klagte der Mediziner.
Ohne Erfolg. Bei einem vollen Versorgungsauftrag scheide ein zusätzlicher halber aus. Der Arzt könne seinen Patienten dann nicht in dem Umfang zur Verfügung stehen, die der Versorgungsauftrag vorsehe. Auch könne er nicht die gängigen Sprechstundenzeiten einhalten. Freitagnachmittag, Wochenende oder Morgen- und späte Abendstunden reichten nicht aus. Darüber hinaus erschöpfe sich der Versorgungsauftrag ja nicht in Sprechstundenzeiten, sondern enthalte darüber hinaus Bereitschafts- und Notdienste, Verwaltung und Abrechnungen. Hausärzte müssten daneben eine Dienstbereitschaft für erkrankte eigene Patienten in den sprechstundenfreien Zeiten gewährleisten und Hausbesuche machen.
Information: www.dav-medizinrecht.de – Deutscher Anwaltverein