Zum 1. Februar 2024 wurde der Umrechnungsmaßstab zwischen einer zu zahlenden Geldstrafe und einer stattdessen zu verbüßenden Ersatzfreiheitsstrafe geändert. Mit der daraus folgenden Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe hat der Bundesgesetzgeber eine langjährige Forderung aus Rheinland-Pfalz umgesetzt.
Begeht eine Person eine Straftat, kann das Gericht bei kleineren Vergehen durch Strafbefehl oder Urteil eine Geldstrafe verhängen, deren Gesamtbetrag sich aus der Anzahl von Tagessätzen und der Tagessatzhöhe ergibt. Hierzu setzt das Gericht die der Schuld entsprechende Anzahl der Tagessätze fest und orientiert sich bei der Höhe der Tagessätze an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der oder des Betroffenen. Hierbei wird insbesondere die Höhe des Einkommens berücksichtigt.
Zahlt der oder die Betroffene diesen Betrag nicht und ist dieser auch nicht „einbringlich“, tritt die sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe an Stelle der Geldstrafe. Diese ist in einer Justizvollzugseinrichtung zu verbüßen. Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung entsprach ein Tagessatz einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Durch die Gesetzesänderung entsprechen künftig zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe, so dass sich die Haftzeit halbiert. Die Regelung gilt für Personen, die ab dem 1. Februar 2024 rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt werden.
Justizminister Mertin begrüßt die gesetzliche Neuregelung: „Bereits im Jahr 2020 hatte ich diese Änderung auf der Justizministerkonferenz vorgeschlagen. Ich habe nie nachvollziehen können, dass das Einkommen, das die Betroffenen mit acht Stunden Arbeit erzielen, eine 24-stündige Haft nach sich ziehen soll. Ein Tag Freiheitsstrafe wiegt meiner Meinung nach deutlich schwerer als die Einbuße eines Tageseinkommens. Zudem leistet der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in der Regel keinen Beitrag zur Resozialisierung des Betroffenen, belastet aber gleichzeitig die Justizvollzugsanstalten. Ich freue mich, dass das Gesetz nunmehr in Kraft tritt“.
Hintergrund:
Bevor es zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe kommt, werden den Verurteilten in mehreren Schritten verschiedene Möglichkeiten geboten, die Inhaftierung zu vermeiden, z.B. durch Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen. Wird die Geldstrafe dennoch nicht freiwillig bezahlt und auch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben, ordnet die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe an. Es erfolgt eine Ladung zum Strafantritt, versehen mit dem (erneuten) Hinweis, dass durch Zahlung des entsprechenden Betrags die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe abgewendet werden kann. Darüber hinaus werden sie darauf hingewiesen, dass die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abgewendet werden kann – Modell „Schwitzen statt Sitzen“. Den Betroffenen wird somit die Möglichkeit geboten, durch das Ableisten gemeinnütziger Arbeit die Geldstrafe zu „begleichen“.
Quelle: Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz