Die Sonne scheint und die Temperaturen steigen. Zudem müssen wir uns alle hauptsächlich in der Wohnung, auf dem Balkon oder im eigenen Garten aufhalten. Da liegt es nah, häufiger auch mal zu grillen. Doch was, wenn der Vermieter oder die Nachbarn damit nicht einverstanden sind und sich dadurch gestört fühlen?
Es empfiehlt sich zunächst einen Blick in den Mietvertrag und die Hausordnung zu werfen. Falls im Mietvertrag ausdrücklich das Grillen auf dem Balkon oder im Garten untersagt ist, so muss sich der Mieter daranhalten. Dies entscheid z.B. das Landgericht Essen. Danach konnte der Vermieter vertraglich das Grillen auf dem Balkon in einem Mehrfamilienhaus verbieten.
Findet sich keine vertragliche Regelung, so gehört das Grillen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung und ist grundsätzlich zulässig.
Allerdings kann es Einschränkungen geben, wenn andere gestört werden. Werden Nachbarn unzumutbar belästigt, da stundenlang oder täglich gegrillt wird, oder ziehen dichte Qualmwolken in die nachbarliche Wohnung, so kann das Grillen eingeschränkt oder auch untersagt werden. Bei allzu starker Qualmentwicklung kann auch ein Verbot oder ein Bußgeld nach dem Landesemissionsschutzgesetz erfolgen.
Wie immer empfiehlt es sich daher, mit Augenmaß und Rücksicht auf die Nachbarn zu handeln, dann steht dem Grillvergnügen auch nichts im Wege. Das Landgericht Stuttgart hat eine Grilldauer von 6 Stunden im Jahr als geringfügig und deshalb in Ordnung erachtet. Das Amtsgericht Bonn erlaubt das Grillen einmal im Monat, wenn die Nachbarn darüber vorab informiert werden.
Das Amtsgericht Westerstede ging sogar darüber hinaus und nahm keinen Anstoß daran, dass zweimal im Monat ohne vorherige Ankündigung gegrillt wurde. „Sicherlich kommt es auf den Einzelfall an“, gibt Claus O. Deese, Vorstand des Mieterschutzbund e.V. zu bedenken. „Kann der Mieter z.B. den Grill auf seinem Balkon oder in einem Garten so aufstellen, dass eine Belästigung für die Nachbarn ausgeschlossen ist, spricht nichts gegen das Grillen. Zu Bedenken ist allerdings auch, dass darüber hinaus die Ruhezeiten eingehalten werden müssen“. In diesem Sinne wünschen wir Ihnen allen einen guten Appetit. Bleiben Sie gesund.
Quelle: Der Mieterschutzbund e.V.