Gleichwertigkeitsbescheinigung im Bereich des Strahlenschutzes

3. Mai 2024

Der Nachweis der Fachkunde für die Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten in leitender Funktion setzt in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Klägerin ist ein auf dem Gebiet der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung tätiges Unternehmen. Im März 2016 zeigte sie der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) die Bestellung ihres heutigen Geschäftsführers als Strahlenschutz­beauftragten an und beantragte, diesem eine Fachkundebescheinigung auszustellen. Die SGD Nord versagte die Erteilung des Fachkundenachweises für bestimmte Fachgruppen, weil der Geschäftsführer zwar über Berufserfahrung und Fortbildungsnachweise, nicht aber über einen vom Strahlenschutzgesetz daneben verlangten geeigneten Berufsabschluss verfüge. Hiergegen angestrengte gerichtliche Verfahren blieben vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ohne Erfolg.

Daraufhin beantragte die Klägerin im November 2022 bei der Industrie- und Handelskammer Koblenz als Ausbildungsträgerin die Feststellung, dass die Berufserfahrung ihres Geschäftsführers und die von ihm absolvierten Fortbildungen einer Berufsausbildung gleichwertig seien. Die Industrie- und Handelskammer lehnte den Antrag ab. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin erneut Klage.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, könne die begehrte Gleichwertigkeitsfeststellung nicht verlangen. Nach den Vorschriften im Strahlenschutzgesetz könne nur zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, wer u. a. die erforderliche Fachkunde besitze, die in der Regel durch eine für das Ausbildungsgebiet geeignete Ausbildung, durch praktische Erfahrung und absolvierte Kurse nachzuweisen sei. Das Fehlen der Fachkunde in einem dieser drei Bereiche könne nicht durch Leistungen in den anderen Bereichen ersetzt werden. Die langjährige Berufserfahrung des Geschäftsführers der Klägerin und die von ihm absolvierten Kurse rechtfertigten es nicht, von dem zusätzlichen Erfordernis eines Berufsausbildungs­abschlusses abzusehen.

Dies gelte für die hier in Rede stehenden Fachgruppen umso mehr, weil dem Strahlenschutzbeauftragten damit leitende Tätigkeiten übertragen werden sollten. Insoweit sei der Erwerb der Fachkunde ohne Berufsausbildung auch durch Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ausgeschlossen. Im Übrigen habe es der Geschäftsführer der Klägerin abgelehnt, die Prüfung in einem geeigneten Ausbildungsberuf abzulegen und so nicht nachgewiesen, dass er über gleichwertige Fähigkeiten und Kenntnisse verfüge.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen diese Entscheidung zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 9. April 2024, 1 K 658/23.KO


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