Was der Verlust eines Menschen für seine Hinterbliebenen bedeutet, kann nicht in Geld bemessen werden. Das Hinterbliebenengeld ist daher auch kein Ausgleich für den Verlust eines Lebens. Es ist vielmehr eine Entschädigung für die Trauer und das seelische Leid, die durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen ausgelöst werden.
Für die Höhe des Hinterbliebenengeldes ist weder eine feste Ober- noch eine feste Untergrenze vorgegeben. Eine Orientierungshilfe bietet jedoch die im Gesetzgebungsverfahren vorgenommene Kostenschätzung, bei der ein durchschnittlicher Entschädigungsbetrag von 10.000 € zugrunde gelegt wurde. Ausgehend hiervon wird die konkrete Höhe des Hinterbliebenengeldes im Einzelfall nach denselben Grundsätzen bestimmt, die bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes, das wegen des Todes eines nahen Angehörigen zu zahlen ist, gelten. Es ist aber zu berücksichtigen, dass das Hinterbliebenengeld gegenüber einem Anspruch auf Schmerzensgeld nachrangig ist und die Fälle abdeckt, in denen die Trauer und das seelische Leid bei dem Hinterbliebenen nicht zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung – wie sie Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes ist – geführt haben. Das Hinterbliebenengeld wird daher im Regelfall nicht die Höhe eines Schmerzensgeldes erreichen. Das hat der 12. Zivilsenat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschluss vom 31.8.2020, Az 12 U 870/20).
Im konkreten Fall hat der Kläger wegen des Unfalltodes seines Sohnes den Unfallgegner, sowie den Halter und die Haftpflichtversicherung des unfallbeteiligten Fahrzeugs auf Zahlung von Hinterbliebenengeld in Anspruch genommen, wobei er ein hälftiges Mitverschulden seines Sohnes am Zustandekommen des Unfalls eingeräumt hat. Die Haftpflichtversicherung zahlte unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 % ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 3.750 €. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Hinterbliebenengeld sei höher anzusetzen und die Zahlung von weiteren 8.750 € geltend gemacht.
Das Landgericht sah einen Zahlungsanspruch von lediglich weiteren 750 €, mithin ein Hinterbliebenengeld in Höhe von insgesamt 4.500 € (50% von 9.000 €), begründet. Hierbei orientierte es sich daran, dass der Gesetzgeber in seiner Kostenschätzung von einer durchschnittlichen Entschädigung in Höhe von 10.000 € ausgegangen sei und bemaß den konkreten Betrag ähnlich einem Schmerzensgeld.
Der Senat hat diesen Berechnungsansatz mit der eingangs dargestellten Begründung bestätigt und eine Berufung des Klägers daher für nicht erfolgversprechend eingeschätzt.
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz
Anmerkung Sozialticker … also, wenn man eine schmerzende Stelle mit einem 50 € Schein bedeckt, ist der Schmerz wie weggeblasen. Es ist schlimm, dass Menschen mit aufrechten Gang glauben, das Euroscheine über Schmerzen hinweghelfen. Somit widerspricht sich der erste Absatz in Gänze und aus moralischer Sicht, sind jegliche „Menschenaufrechnungen“ ein Unding.
Wieviel kostet denn ein Mensch? Eine Million, fünf oder fünfzig Milliarden? Kosten alle Menschen gleich, oder gibt es in der Aufrechnung „Schichtenmenschen“? Erbschaftsmilliadäre vs. Brückenwärmer? Oder berechnet man den Hartz IV Satz x Lebenstage = Entschädigung?
Geld, Geld und nochmals Geld … bis das Hirn wieder hüpft.