Miete bezahlen, Rechnungen begleichen, Gehalt oder Sozialleistungen bekommen – ohne Bankkonto ist die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben kaum vorstellbar. Das Recht auf ein Bankkonto ist gesetzlich garantiert und erstreckt sich auch auf Asylsuchende und Geduldete. So dürfen Banken den aus der Ukraine Geflüchteten die Eröffnung eines Basiskontos nicht verweigern.
„Geflüchtete haben ein Recht auf ein Basiskonto. Banken und Sparkassen dürfen die Eröffnung nicht ablehnen“, sagt Karolina Wroblewska von der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB).
Ein Basiskonto ist ein Girokonto, das unabhängig von der Kreditwürdigkeit eröffnet werden kann und den bargeldlosen Zahlungsverkehr ermöglicht. Das Konto wird auf Guthabenbasis geführt. „Um ein Basiskonto zu bekommen, müssen die Geflüchteten aus der Ukraine einen Antrag bei dem gewählten Bankinstitut stellen und ihre Identität nachweisen“, informiert Wroblewska. Für den Identitätsnachweis reicht ein ukrainischer Personalausweis aus. Das hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) klargestellt.
„Wenn Banken oder Sparkassen die Kontoeröffnung verweigern, können sich Betroffene und Helfer:innen an die Verbraucherzentrale wenden“, so die Verbraucherschützerin aus Frankfurt (Oder). Die VZB berät Geflüchtete bei Bedarf auch mit Dolmetscher. Es ist ebenfalls möglich, sich über Sparkassen und Banken, die eine Kontoeröffnung verweigern, direkt bei der BaFin zu beschweren.
Zur Kontoeröffnung und weiteren Themen, die für neu Ankommende in Deutschland relevant sind, stellt die VZB umfangreiche Informationen auf Deutsch und auf Ukrainisch bereit:
www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/node/71305
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.