Gefäßchirurgen sind keine Radiologen – Aufgaben vorbehalten

5. Februar 2023

Celle/Berlin (DAV). In der Gesetzlichen Krankenversicherung bleibt es Fachärzten und -ärztinnen der Radiologie vorbehalten, Leistungen der Serienangiographie zu erbringen. Die Beschränkung dient dem Interesse der Patienten.

Über eine entsprechende Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. September 2022 (AZ: L 3 KA 1/21) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) wollte durch einen Arzt für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Gefäßchirurgie diagnostische Katheter Angiographien bei Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung durchführen. Dementsprechend beantragte die Betreiberin des MVZ eine Genehmigung. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KV) lehnte den Antrag ab. Die fachlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung lägen nicht vor. Denn nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie sei nachzuweisen, dass man die Gebietsbezeichnung Radiologie führen dürfe.

Die hiergegen erhobene Klage scheiterte. Solche Maßnahmen dürften laut Qualitätssicherungsvereinbarung nur Ärztinnen und Ärzte vornehmen, die sowohl für die diagnostischen Katheter Angiographien als auch für die hiermit verbundenen therapeutischen Eingriffe nachweisen, dass sie zum Führen der Gebietsbezeichnung „Radiologie“ berechtigt sind. Diese Voraussetzung erfüllte aber der angestellte Arzt der Klägerin nicht, urteilten die Richter. Er war Gefäßchirurg.

Das Gericht bestätigte die Gültigkeit der Qualitätssicherungsvereinbarung. Diese Vorgaben dienten der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung. Zweck sei es, die Durchführung technischer Leistungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung auf bestimmte Fachärzte zu konzentrieren. Durch die Trennung von Diagnosestellung und Befundbewertung komme es zu einem Mehraugenprinzip, da die Diagnostik unabhängig von einem eventuellen Interesse an der Therapie erfolge. Dies diene der optimalen Patientenversorgung und somit dem Interesse der Patienten.

Quelle und Informationen: www.dav-medizinrecht.de


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