Mit kürzlich verkündetem Urteil hat die 4. Zivilkammer den Empfänger einer Fehlüberweisung von rund 170.000 € zur Rückzahlung an die klagende Bank verurteilt. Am 18.07.2019 hatte die Auszahlungsabteilung der Bank einen Betrag von 170.786,20 € auf das Konto des Beklagten überwiesen.
Zu diesem Zeitpunkt war die Lebensgefährtin des Beklagten bei der Bank angestellt und in der Auszahlungsabteilung tätig. Die Klägerin behauptet, die Lebensgefährtin habe die Überweisung veranlasst: Interne Ermittlungen und eine Auswertung der elektronischen Überweisungsdaten hätten ergeben, dass sie sich unter dem Benutzerkonto einer anderen Mitarbeiterin eingeloggt und den Beklagten als Empfänger eingesetzt habe; der Betrag sei eigentlich als Baufinanzierungsdarlehen für einen Bankkunden vorgesehen gewesen.
Der Beklagte hatte zunächst eingewandt, dass er die Überweisung zwar erhalten, das Geld größtenteils aber für „Luxusaufwendungen“ ausgegeben habe: Allein vom 24.07.2019 bis 27.07.2019 habe er etwa 92.000 € „verprasst“. Neben Hotel- und Mietwagenkosten von rund 3.600 € habe er 15.000 € im Casino verspielt und 18.500 € bei einem Bordellbesuch ausgegeben. In Hamburg seien ihm zudem 50.000 € in bar gestohlen worden. Vor diesem Hintergrund sei er rechtlich „entreichert“, zumal die Bank ihn erst einen Monat nach der Überweisung zur Rückzahlung aufgefordert habe.
Das Gericht hat den Beklagten darauf hingewiesen, dass er von Anfang an mit einer Rückzahlung habe rechnen müssen und deshalb nicht entreichtert sein könne. Der Beklagte hat die Klageforderung daraufhin anerkannt und ist mit entsprechendem Urteil vom 27.07.2020 zur Rückzahlung des vollständigen Betrages verurteilt worden.
Quelle: Az.: 4 O 248/19 – Landgericht Hannover