Fehler im Job – Wann muss ich meinem Arbeitgeber Schadensersatz zahlen?

25. Juli 2019

Berlin (DAA). In Braunschweig steht am 25. Juli eine ehemalige VW-Ingenieurin vor Gericht: Sie soll vom Dieselskandal gewusst und ihn verschwiegen haben. Der Konzern fordert 33 Milliarden Schadensersatz. Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber von einem Beschäftigten Schadensersatz verlangen, wenn er einen Fehler macht und dem Betrieb schadet.

Ob und wie viel ein Mitarbeiter jedoch im Einzelfall zahlen muss, hängt vor allem davon ab, wie schwerwiegend der Fehler ist, informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.

Grundsätzlich gilt: Begeht jemand fahrlässig oder vorsätzlich eine Pflichtverletzung, muss er für den dadurch verursachten Schaden geradestehen. Im Arbeitsverhältnis gelten jedoch Besonderheiten. „Bei der Haftung von Arbeitnehmern kommen die Grundsätze des sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleichs zur Anwendung“, sagt Rechtsanwältin Dr. Kathrin Schulze Zumkley aus der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Diese Grundsätze, die sich in der Rechtsprechung herausgebildet haben, basieren im Wesentlichen auf zwei Überlegungen: Zum einen kann auch dem sorgfältigsten Arbeitnehmer im Laufe eines Arbeitsverhältnisses mal ein Fehler passieren. Zum anderen ist es der Arbeitgeber, der das Schadensrisiko überhaupt erst begründet – und zwar dadurch, dass er den Arbeitnehmer mit bestimmten Arbeiten betreut.

Die Schäden, die ein Arbeitnehmer versuchen kann, können sehr hoch sein. Arbeiten Beschäftigte zum Beispiel mit teuren Maschinen oder Fahrzeugen, können sie einen Schaden daran mit ihrem Gehalt oft nicht begleichen. „Handelt es sich um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit, kann den Arbeitnehmern nicht ohne Weiteres zugemutet werden, hierfür uneingeschränkt zu haften“ fügt Dr. Schulze Zumkley hinzu.

Ob und wie viel der Arbeitnehmer zahlen muss, hängt insbesondere davon ab, mit welchem Verschuldensgrad er gehandelt hat. Hat er leicht fahrlässig einen Fehler gemacht, muss er nicht haften. Begrenzt haftet ein Beschäftigter hingegen bei mittlerer Fahrlässigkeit. „Bei grober Fahrlässigkeit, also dann, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet gelassen hat, was jedem hätte einleuchten müssen, haftet der Arbeitnehmer voll“, erläutert Rechtsanwältin Dr. Schulze Zumkley weiter. Gleiches gelte bei vorsätzlichem Handeln.

„Muss ein Arbeitnehmer haften, sind summenmäßigen Begrenzungen (Haftungserleichterungen) möglich, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in deutlichem Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko steht“, sagt die Rechtsanwältin weiter. Auch wenn in der Praxis immer wieder die Summe von drei Monatsgehältern diskutiert werde, existierten jedoch keine festen Obergrenzen.

Wenn in dem angesprochenen Fall eine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegen sollte, müsste die Ingenieurin haften. Wie viel sie letztendlich zahlen muss, müsste das Gericht entscheiden.

Quelle: www.anwaltauskunft.de – Deutscher Anwaltverein


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