Der regelmäßige, d.h. tägliche oder nahezu tägliche Konsum von Cannabis schließt in der Regel die Fahreignung aus. Dies ist einem Eilbeschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier zu entnehmen.
Der Entscheidung lag eine Anordnung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über eine Fahrerlaubnisentziehung zugrunde, gegen die der Antragsteller um Eilrechtsschutz bei Gericht nachgesucht hat. Im April 2022 hatte er anlässlich einer Verkehrskontrolle angegeben, seit mehreren Jahren täglich Cannabis zu konsumieren. In der Folgezeit wurde ein Fahreignungsgutachten erstellt, welches zu der Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums mit Suchtmerkmalen gelangte. Im Anschluss entzog die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis des Antragstellers.
Zu Recht, so die Richter der 1. Kammer. Nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben schließe die regelmäßige Einnahme von Cannabis die Fahreignung regelmäßig aus. Der Antragsteller habe seine Fahreignung auch nicht aufgrund zwischenzeitlicher Abstinenz wiedererlangt. Dies setze eine nachhaltige Entgiftung und Entwöhnung des Konsumenten voraus, was regelmäßig den Nachweis einer mindestens 1-jährigen Betäubungsmittelabstinenz erfordere. Eine kürzere Abstinenzdauer könne nur bei Vorliegen bestimmter Umstände angenommen werde, die nahelegten, dass der Betroffene im Vergleich zum Regelfall bereits hinreichend entgiftet und entwöhnt sei, was beim Antragsteller indes nicht der Fall sei.
Zwingende gesetzlich vorgesehene Folge der Ungeeignetheit sei die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ein Ermessen stehe der Behörde nicht zu. Insbesondere sei auch kein Raum für eine Belassung der Fahrerlaubnis unter Auflagen (bspw. in Gestalt regelmäßiger Drogenscreenings). Voraussetzung hierfür sei, dass zumindest eine bedingte Eignung des Fahrerlaubnisinhabers bestehe, was bei einem regelmäßigen Cannabiskonsum indes gerade nicht angenommen werden könne.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu
Quelle: VG Trier, Beschluss vom 2. November 2022 – 1 L 3014/22.TR –