Fahren mit offenen Portaltüren unzulässig

15. April 2020

Nach Angaben der Bundesregierung ist das Fahren mit offenen Portaltüren wegen des möglichen Verdeckens vorgeschriebener Konturmarkierungen für Lastkraftwagen und Anhänger am Heck und teilweise an der Seite entsprechend der Paragrafen 49a und 32 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung „im Interesse der Verkehrssicherheit“ unzulässig.

Das schreibt die Regierung in ihrer Antwort (19/18290) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/17831). Die AfD hatte darin auf verstärkte Beanstandungen von Überbreiten bei Lkw durch die Autobahnpolizei hingewiesen.

Wie die Abgeordneten in der Anfrage schreiben, sei über viele Jahrzehnte von den Polizeibehörden „stillschweigend akzeptiert worden“, dass bei dem Transport von überlangem Material die Portaltüren am Heck des jeweiligen Lkw offenstehend sind und an den Seiten des Lkw fixiert werden. Durch dieses Vorgehen, also die Verbreiterung des Lkw um die Dicke der zwei offenstehenden Türen, „was geschätzt je nach Bauart der Türen zehn Zentimeter ausmacht“, entstehe eine Überbreite des Lkw.

Die Bundesregierung wurde daher gefragt, wie sie die Gefahren beim Transport mit offenen Portaltüren, wenn diese sicher fixiert sind, beurteilt. Wissen wollte die AfD-Fraktion des Weiteren, ob die Bundesregierung bereit wäre, eine Vereinfachung oder Ergänzung der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO) zu initiieren, „um das oben genannte Problem zugunsten der einfachen Handhabung der Logistikbranche zu lösen“.

Quelle: Deutscher Bundestag – HIB


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