Export der Grundrente

24. Januar 2020

Die Verordnungen der Europäischen Union zur Regelung der sozialen Sicherheit stellen sicher, dass die Ansprüche von Arbeitnehmern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, auch über Ländergrenzen hinweg gewahrt bleiben. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/16581) auf eine Kleine Anfrage (19/16034) der AfD-Fraktion klar.

Das betreffe nicht nur rentenrechtliche Zeiten von EU-Ausländern, sondern auch von Deutschen, die für einige Zeit in anderen EU-Mitgliedsländern gearbeitet haben. Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Grundrente könnten daher als Grundrentenzeiten auch entsprechende rentenrechtliche Zeiten in anderen EU-Ländern, der Schweiz oder der EWR-Staaten (Island, Norwegen, Lichtenstein) relevant werden. Dagegen werde die von einem EU-Mitgliedsland zu leistende Rente der Höhe nach nur aus den in diesem Land zurückgelegten Zeiten berechnet, erläutert die Regierung.

Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren zu einer Inländerdiskriminierung führen könnte. Insbesondere bestimmen sich die für die Grundrentenberechtigung erforderlichen Grundrentenzeiten für EU-Ausländer nach den gleichen Voraussetzungen wie für Deutsche, heißt es in der Antwort weiter.

Quelle: Deutscher Bundestag – HIB


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