Kann ein an Epilepsie erkrankter Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht darlegen, dass er über einen Mindestzeitraum anfallsfrei gewesen ist, ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Dem Antragsteller, der nach einer epilepsiechirurgischen Operation zunächst anfallsfrei war, wurde die Fahrerlaubnis erteilt. Nachdem er in anderem Zusammenhang gegenüber dem Gesundheitsamt angegeben hatte, wieder etwa einmal im Monat einen Krampfanfall zu erleiden, forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens über seine Fahreignung auf. Als ein solches nicht vorgelegt wurde, entzog der Antragsgegner unter Anordnung des Sofortvollzugs dem Antragsteller die Fahrerlaubnis.
Mit einem gerichtlichen Eilantrag legte der Antragsteller eine ärztliche Stellungnahme vor, nach der er eine mehrjährige Anfallsfreiheit ohne Medikation geschildert hatte. Der Antragsteller machte außerdem geltend, dass der Erhalt eines Arbeitsplatzes regelmäßig an einer fehlenden Fahrerlaubnis scheitere. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.
Eine Fahrerlaubnis sei zwingend und ohne Berücksichtigung privater Nachteile zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweise. Nach der einschlägigen Regelung in der Fahrerlaubnisverordnung könne bei einer Epilepsie eine Eignung hinsichtlich der Führerscheinklassen für PKW und Krafträder nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallswiederholungen bestehe, z.B. der Betroffene ein Jahr anfallsfrei sei.
Bei dem Antragsteller könne nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit von einem mindestens einjährigen anfallsfreien Zeitraum ausgegangen werden. Die bekanntgewordenen ärztlichen Stellungnahmen enthielten widersprüchliche Angaben des Antragstellers zu einer Anfallsfreiheit; aussagekräftige ärztliche Begleiterkenntnisse zum Krankheitsverlauf lägen nicht vor. Deshalb habe auch das schließlich doch noch eingereichte Facharztgutachten dem Antragsteller die Kraftfahreignung abgesprochen.
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 22. November 2019, 3 L 1067/19.MZ