Es wird immer schlimmer. Nachdem mit dem Geschäfts- und Verteilungsplan (GVP) zum 1. Mai 2019 dem 15. LSG-Senat die Zuständigkeit für Entschädigungsklagen genommen und dem 13. LSG-Senat – neben dem 10. LSG-Senat, welcher die Kontraposition zum 15. LSG-Senat vertritt – zugeschlagen worden war und nachdem die bundesweit einmalige absurde Rechtsprechung des 15. LSG-Senats [1] vom Bundessozialgericht (BSG) aufgehoben und zurück verwiesen worden war [2] und der neu zuständige 13. LSG-Senat der für „Hartz IV“-Empfängerinnen und -empfänger positiven Rechtsprechung des 10. LSG-Senats folgt [3], führt nun der 11. LSG-Senat die menschenverachtende Rechtsprechung des 15. LSG-Senats gegenüber „Hartz IV“-Empfängerinnen und -empfängern fort.
Da die diametral entgegengesetzte Rechtsprechung des 15. und 10. LSG-Senats nun nicht mehr besteht, da der 13. LSG-Senat sich der Rechtsprechung des 10. LSG-Senats angeschlossen hat, so dass „Hartz IV“-Empfängerinnen und -empfänger in Niedersachsen bei ihren Entschädigungsklagen nicht mehr befürchten müssen, dass ihnen die Klagebefugnis (Aktivlegitimation) abgesprochen wird, weil der Entschädigungsanspruch angeblich gemäß § 33 SGB II auf die „Jobcenter“ überginge, versucht nun der 11. LSG-Senat der absurden Rechtsprechung des 15. LSG-Senats dadurch zum Durchbruch zu verhelfen, indem jetzt die zugesprochene Entschädigungsleistung gemäß § 198 GVG als Einkommen auf die SGB II-Leistungen angerechnet werden soll.
Nachfolgend findet also im Gegensatz zum 1. Teil dieses Artikels von 2017 [4] primär eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des 11. LSG-Senats zu aufgrund von Entschädigungsklagen zugesprochenen Entschädigungsleistungen wegen überlanger Verfahrensdauer für „Hartz IV“-Empfängerinnen und -empfänger statt.
Dabei steht nicht mehr und nicht weniger zur Disposition, ob „Hartz IV“-Empfängerinnen und -empfänger, die wegen des Existenz sichernden Charakters besonders unter jahrelang vorenthaltenen SGB II-Leistungen leiden als andere Entschädigungssklägerinnen und -kläger, einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen immaterieller Schäden durch überlange Gerichtsverfahren haben und dieses Geld auch behalten dürfen – zusätzlich zu den SGB II-Leistungen.
Diese Problematik betrifft gleichsam das SGB XII.
Von daher darf gespannt auf die BSG-Entscheidung im Revisionsverfahren B 14 AS 16/20 R gewartet werden.
Vollständiger Artikel und Quelle: Herbert Masslau