Ein Adeliger hatte im März 2021 im Rahmen einer Diskussion auf Facebook einen Post in Verbindung mit einer Grafik veröffentlicht, in der ein Mann mit einer Pistole ins Publikum zielte. Facebook löschte diesen Post zunächst, da er einen Aufruf zur Gewalt darstelle, stellte ihn aber wenige Wochen später ohne die Grafik wieder ein.
Der Prominente leitete dennoch ein Eilverfahren vor dem Landgericht Bückeburg ein – Facebook sollte verboten werden, diesen Post erneut zu löschen und den Kläger zu sperren.
Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht Celle heute im Berufungsverfahren zurückgewiesen (Az. 5 U 152/21). Dabei konnte offenbleiben, ob die ursprüngliche Löschung durch Facebook zu Recht erfolgt war. Jedenfalls könne der Unterlassungsanspruch nicht mehr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden, nachdem Facebook den Post als solchen wiedereingestellt hatte und die 3-tägige Sperre des Klägers längst abgelaufen war. Eilverfahren sind nur für besonders dringliche Fälle vorgesehen. Der Senat hatte den Kläger bereits frühzeitig auf diese Bedenken hingewiesen, um ihm Gelegenheit zu geben, diese Dringlichkeit näher darzulegen; diese Gelegenheit sei ungenutzt geblieben.
Es bleibt dem Kläger unbenommen, seine Ansprüche in einem regulären Verfahren zu verfolgen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: OLG Celle