Mit Urteil von heute hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage einer Frau u.a. auf Feststellung, dass die Durchsuchung ihrer Person durch einen männlichen Polizeibeamten rechtswidrig war, abgelehnt.
Die Klägerin war im Rahmen einer Protestaktion im Zufahrtsbereich zum Ruhrpark-Einkaufszentrum in Bochum am 23.12.2019 zusammen mit anderen Personen an einer Straßenblockade beteiligt. Die Klägerin saß mit weiteren Personen auf der Fahrbahn, wobei sie ebenso wie die anderen Personen mit einer Hand in einem mitgebrachten mit Beton gefüllten Speisfass steckte. Die Blockade, die ein erhebliches Verkehrschaos verursachte, wurde durch die Polizei beendet, indem die Personen zunächst an den Fahrbahnrand verbracht und später mittels eines Lkw‘s zur Feuerwehrwache abtransportiert wurden.
Die Klägerin meint, die gegen sie ergriffenen Polizeimaßnahmen seien Freiheitsentziehungen ohne Rechtsgrundlage gewesen. Außerdem sei sie von einem männlichen Polizeibeamten durchsucht worden, obwohl sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass sie sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühle und nur von einer Beamtin durchsucht werden wolle. Die Polizei hält dem entgegen, dass die Beamten aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, der Stimme und des Verhaltens der Klägerin davon ausgehen mussten, dass es sich bei der Klägerin um eine männliche Person handelt.
Die Klage blieb erfolglos. Das Gericht konnte nach erfolgter Befragung mehrerer Polizeibeamter nicht feststellen, dass die Klägerin – die selbst zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und auf von der Polizei im Verfahren vorgelegten Videoaufnahmen äußerlich als Mann zu erkennen ist – seinerzeit tatsächlich auf ihre Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht hingewiesen hat.
Die Auflösung der Blockade ist nach Ansicht des Gerichts als rechtmäßiger Platzverweis zu werten, den die Polizei durch den Wegtransport der beteiligten Personen durchgesetzt hat. Eine Freiheitsentziehung durch die Polizei konnte das Gericht in den durchgeführten Maßnahmen nicht erkennen.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet
Aktenzeichen: 17 K 4953/20
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen