Corona-Virus: Was gilt für Kinderbetreuung, bei Betriebsschließung und privaten Veranstaltungen

10. März 2020

Berlin(DAA). Das Corona-Virus verbreitet sich in Deutschland. Damit stellen sich auch immer mehr Rechtsfragen. Schließt etwa der Kindergarten, darf Mutter oder Vater für ein paar Tage zuhause bleiben, um das Kind zu betreuen?

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de erklärt, was noch wichtig ist und ob zum Beispiel private Feiern abgesagt werden müssen.

Die Kita/Schule schließt: Darf ich von der Arbeit zuhause bleiben, um das Kind zu betreuen?

Hier gelten die gleichen Regeln wie bei der Krankheit eines Kleinkindes: „Wenn niemand anderes das Kind betreuen kann, dürfen Arbeitnehmer zuhause bleiben – kurzzeitig für wenige Tage, bis sie eine Ersatzbetreuung finden“, erklärt Rechtanwalt Michael Eckert von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Der Arbeitgeber müsse für diese Zeit auch das Gehalt weiter zahlen, wenn er das im Arbeitsvertrag nicht ausge­schlossen hat.

Betriebsschließung wegen Corona-Virus: Bekomme ich weiterhin mein Geld?

Rechtsanwalt Eckert: „Im Falle einer angeordneten Betriebsschließung müssen Beschäftigte im Homeoffice arbeiten, soweit das möglich ist.“ Verfügen sie nicht über die techni­schen Voraussetzungen oder erlaubt die Tätigkeit das schlicht nicht, bekommen sie trotzdem weiterhin ihren Lohn.

Ich muss in häusliche Quarantäne: Müssen meine Kinder in dieser Zeit von jemand anderem betreut werden?

Quarantäne wird immer vom Gesundheitsamt angeordnet. Sie gilt immer für alle Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, also zum Beispiel eine WG oder Familie. „Hatte beispielsweise ein Elternteil Kontakt zu einer erkrankten Person und wird zuhause isoliert, wird die Quarantäne auch für die übrigen Familienmitglieder ausgesprochen werden“, erklärt Rechtsanwältin Babette Christophers vom Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV.

Ein Sonderfall kann gelten, wenn die Eltern getrennt oder geschieden sind und die Kinder im Wechselmodell betreut werden. Stehen sie selbst nicht unter Quarantäne, einer der Elternteile aber schon, müssen sie für diese Zeit möglicherweise bei dem nicht isolierten Elternteil bleiben.

Darf mein Arbeitgeber mich zu Homeoffice verpflichten, auch wenn es keine Quarantäne-Anordnung gibt?

Trotz der allgemeinen Angst vor Ansteckung: „Ohne weiteres darf der Arbeitgeber Beschäftigte nicht zum Homeoffice verpflichten“, warnt Arbeitsrechtsexperte Eckert. Im Arbeitsvertrag wird der Arbeitsort in der Regel genannt. Kommt das Homeoffice dort nicht vor, kann der Arbeitgeber nicht einseitig eine solche Anweisung erteilen.

Corona-Gefahr: Muss ich eine private Veranstaltung, beispielsweise eine Geburtstagsparty absagen?

Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern sollten abgesagt werden, empfiehlt Gesundheitsminister Jens Spahn. Ein gesetzliches Verbot gibt es bislang nicht. „Die Entscheidung, ob eine Messe, ein Kongress oder eine andere Veranstaltung statt­finden soll, liegt derzeit bei den Veran­staltern“, sagt Rechtsanwältin Christophers.

Das Robert-Koch-Institut hat Leitlinien dazu veröffentlicht, wann es sinnvoll ist, eine größere Veranstaltung abzusagen. Entscheidend ist unter anderem, wie viele Leute für wie lange zusammen kommen und ob besonders gefährdete Menschen dabei sind.

Wichtig ist auch, ob Menschen aus Risikogebieten dabei sind, wie nahe sich die Teilnehmer kommen – zum Beispiel ob sie zusammen tanzen – und ob genug Möglichkeiten vorhanden sind, die Hände zu waschen oder zu desinfizieren. Diese Hinweise gelten für öffentliche Veranstaltungen. Wer eine größere private Feier plant, sollte sich aber auch daran orientieren.

Quelle und weitere Informationen: Anwaltauskunft – www.anwaltauskunft.de


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