Berlin (DAV). Ein Beamter muss auf Anordnung vorübergehend in Homeoffice arbeiten. Dies widerspricht nicht seinem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Dies gilt auch dann, wenn ihm kein dienstlicher Computer oder Diensthandy zur Verfügung gestellt wird. Im Rahmen der Pandemie-Vorsorge ist das hinnehmbar.
Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. April 2020 (AZ: 28 L 119/20).
Die über 60-jährige Amtsinspektorin ist bei einem Bezirksamt beschäftigt. Wegen der Corona-Pandemie ordnete ihr Dienstherr Ende März 2020 an, sie müsse bis zum 17. April Dienst im Homeoffice leisten. Die Entscheidung sei aus Fürsorgegründen geboten. Aufgrund ihres Lebensalters sei sie einem erhöhten Risiko einer Covid-19-Erkrankung ausgesetzt.
In Homeoffice solle sie sich telefonisch zur Verfügung halten, bei Anfall würden ihr Arbeitsaufträge übertragen. Die Frau sah keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von Homeoffice. Die innerbehördliche Regelung sehe lediglich vor, dass Homeoffice auf Antrag des jeweiligen Beschäftigten angeordnet werden könne. Sie habe aber keinen solchen Antrag gestellt.
Das Verwaltungsgericht Berlin hält die Verpflichtung, im Homeoffice zu arbeiten, für gerechtfertigt. Die Frau müsse die organisatorische Maßnahme jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum hinnehmen. In Homeoffice zu arbeiten verletze nicht ihren beamtenrechtlichen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Die Anordnung betreffe nur den ihres Einsatzes und gegebenenfalls die konkreten Aufgaben für drei Wochen. Selbst wenn sie weder über die erforderliche Technik (z.B. einen Arbeitscomputer oder ein Diensthandy) verfügen sollte, müsse sie dies hinnehmen. Das führe noch nicht zu einer unzulässigen Trennung von Amt und Funktion.
Für den befristeten Zeitraum verbleibe ihr die übertragene Funktion. Sie werde auch nicht aus dem Dienst herausgedrängt oder zu einer Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt. Der Dienstherr dürfe bei der Abwägung zwischen seiner Fürsorgepflicht und dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung so entscheiden. Zumindest gelte das für einen kurzen Zeitraum von drei Wochen angesichts der durch die Pandemie bestehenden Ausnahmesituation. Dabei müsse die Frau eine bloße Rufbereitschaft und Übertragung einzelner Aufgaben im Homeoffice in Kauf nehmen.
Quelle und Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de