Corona Pandemie – Anspruch auf eigenen PKW oder nur Taxi?

30. März 2021

Speyer/Berlin (DAV). Die Covid-19-Pandemie kann dazu führen, dass man einen Anspruch auf ein behindertengerechtes Fahrzeug haben kann. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Speyer vom 21. Dezember 2020 (AZ: S 8 R 528/20 ER). Personen der Risikogruppen müssen sich nicht auf die Zusage eines Beförderungsdienstes oder die Übernahme von Taxikosten verweisen lassen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die 37-jährige Antragstellerin ist auf den Rollstuhl angewiesen. Beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragte sie im Rahmen der Kfz-Hilfe ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug. Dieses war auch bereits bewilligt worden. Als sie ihre Anstellung als Bürokauffrau verlor, zog der Rentenversicherungsträger aber seine Zusage zurück. Die Frau hatte zu diesem Zeitpunkt noch kein Fahrzeug angeschafft. Die Rücknahme der Zusage wurde damit begründet, dass die Kfz-Hilfe nur zur Ausübung und Aufrechterhaltung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses gewährt worden sei.

Die Frau war mit ihrem Antrag erfolgreich. Das Sozialgericht entschied, dass diese Rücknahme der Zusage rechtswidrig war. In dem Eilverfahren hatte der Rentenversicherungsträger noch zugesagt, auch die Kosten eines Beförderungsdienstes für Fahrten zur Anbahnung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses zu übernehmen. Dies reichte dem Gericht aber angesichts der herrschenden Pandemie nicht aus. Das würde den Bedürfnissen der Antragstellerin nicht gerecht.

Zurzeit sei es der Antragstellerin nicht zuzumuten, für jedes in Frage kommende Beförderungsanliegen auf ein Taxiunternehmen zurückzugreifen. Dabei berücksichtigte das Sozialgericht die beeinträchtigte Zungenmotorik und die teilweise Luftnot beim Atmen und Sprechen sowie auch die wiederkehrenden Bronchitiden der Antragstellerin. Sie sei daher als Risikopatientin anzusehen. Eine laufende Kontaktaufnahme zu ständig wechselndem Beförderungspersonal könne der Frau daher nicht zugemutet werden.

Quelle und Information: www.dav-sozialrecht.de


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