Mit Urteil vom 01.06.2023 (Az.: 19 KLs 19/22) hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Aurich einen heute 58 Jahre alten Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Einen heute 33 Jahre alten Angeklagten hat die 1. Große Strafkammer ebenfalls wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Diese Verurteilungen wurden nunmehr vom Bundesgerichtshof bestätigt.
Die Kammer hat festgestellt, dass der 58 Jahre alte Angeklagte seine Werkstatthalle in Wiesmoor an unbekannt gebliebene Mittäter vermietet hatte. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass in der Werkstatthalle eine professionelle Cannabisplantage betrieben werden sollte. Als Gegenleistung erhielt der 58 Jahre alte Angeklagte 20.000,- €. Der Kontakt zu den Betreibern der Cannabisplantage war über den 33 Jahre alten Mitangeklagten zustande gekommen, der sich im Laufe des Verfahrens geständig eingelassen hat. Beiden Angeklagten war bewusst, dass in der ehemaligen Werkstatthalle insgesamt 406 Cannabispflanzen zum gewinnbringenden Verkauf herangezogen wurden.
Die gegen das Urteil von den Angeklagten eingelegten Revisionen wurden mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05. März 2024 (Az.: 3 StR 389/23) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten muss lediglich über die Einziehungsentscheidung bzgl. der Immobilie erneut entschieden werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafen damit rechtskräftig.
Quelle: Landgericht Aurich