Buslinienverkehr führt zur Erhöhung des Gemeindeanteils beim Straßenausbau

11. Juli 2019

Im Rahmen der Erhebung von Ausbaubeiträgen müssen Gemeinden bei der Festlegung ihres Eigenanteils für Ausbaumaßnahmen einen Buslinienverkehr dem Durchgangs- und nicht dem Anliegerverkehr zurechnen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und gab einer Klage gegen einen Bescheid über die Erhebung von Vorausleistungen auf den Ausbaubeitrag statt.

Der Kläger, Eigentümer eines Grundstücks in der beklagten Stadt Koblenz, wurde im Jahr 2018 zu Vorausleistungen für den Ausbau der an seinem Grundstück vorbeiführenden Straße herangezogen. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch trug er vor, diese Straße werde erheblich durch den Busverkehr genutzt; täglich würden 66 Busfahrten durch die Straße registriert. Im sich daran anschließenden Klageverfahren führte er ergänzend aus, dem Stadtrat sei bei der Festlegung des Gemeindeanteils eine greifbare Fehleinschätzung unterlaufen, die zur Rechtswidrigkeit des Stadtratsbeschlusses führe. Dieser habe unter anderem verkannt, dass die Nutzung der Bushaltestellen in der ausgebauten Straße nicht gänzlich dem Anliegerverkehr zuzurechnen sei. Dem trat die Beklagte mit dem Vortrag entgegen, die Zurechnung der Haltestellen zum Anliegerverkehr ergebe sich unter anderem aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht und hob den entsprechenden Bescheid auf. Der Ratsbeschluss der Beklagten leide an einer greifbaren Fehleinschätzung, da er den in der streitgegenständlichen Straße verkehrenden öffentlichen Personennahverkehr vollumfänglich dem Anliegerverkehr zugerechnet habe. Dieser sei gänzlich dem Durchgangsverkehr zuzuordnen. Denn der durch das Anfahren einer Haltestelle verursachte Fahrverkehr weise keinen unmittelbaren Bezug zu den an die Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücken auf. Weder führe er zu diesen Grundstücken hin, noch gehe er von ihnen aus. Es handele sich nicht um eine Inanspruchnahme der Anlage durch von den angrenzenden Grundstücken hervorgerufenen Ziel- und Quellverkehr, sondern um straßenrechtlichen Allgemeingebrauch.

Eine differenzierte Beurteilung sei lediglich für den durch die an der angefahrenen Haltestelle aus- und zusteigenden Fahrgäste hervorgerufenen fußläufigen Verkehr angebracht. Hier bestimme sich dessen Zuordnung zum Anliegerverkehr danach, ob die Fahrgäste ein Grundstück an der ausgebauten Verkehrsanlage aufsuchten bzw. von einem solchen Grundstück zu der Haltestelle gelangten.

Die von der Beklagten für ihre Rechtsauffassung angeführten Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hätten andere, nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbare Fälle betroffen. Da dem Ratsbeschluss der Beklagten folglich eine Fehleinschätzung zugrunde gelegen habe, sei der gesamte Bescheid rechtswidrig und demnach aufzuheben.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27. Juni 2019, 4 K 886/18.KO


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