Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen, die einem Bürgergeldbezieher im Zeitraum seines Leistungsbezuges zufließen, sind auf dessen Bürgergeldanspruch leistungsmindernd anzurechnen. Dies gilt auch für Betriebskostenguthaben, die in einem Zeitraum entstanden sind, in dem noch kein Bürgergeld bzw. ALG II bezogen wurde.
Wie genau diese Anrechnung zu erfolgen hat, regelt § 22 Abs. 3 SGB II. Danach mindern Betriebskostenguthaben den Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung im Monat nach dem Zufluss des Guthabens.
Was ist nun aber, wenn das Betriebskostenguthaben einen Monat vor Beginn des Bürgergeldbezuges überwiesen wird? Denkbar wäre für das Jobcenter, das Guthaben im Folgemonat – dem ersten Monat des Bürgergeldbezuges – anzurechnen. Denn Betriebskostenguthaben mindern ja nach § 22 Abs. 3 SGB II den Bürgergeldanspruch im Monat nach dessen Zufluss. Das aber wäre falsch, wie das Landesozialgericht Hamburg bereits 2015 entschieden hat.
Denn bei der Anrechnung eines vor Beginn des Leistungsbezuges zugeflossenen Guthabens würde man Betroffene in einem Monat dem Regime des SGB II unterwerfen und etwa abverlangen, das Guthaben für den Folgemonate „aufzusparen“, in dem diese noch gar nicht im Leistungsbezug stehen. § 22 Abs. 3 SGB II ist deswegen als bloße Anrechnungsreglung zu verstehen, die es den Jobcentern erleichtern soll, Betriebskostenguthaben von im Zuflussmonat bereits im Leistungsbezug stehen Bürgergeldbeziehern anzurechnen.
LSG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, L 4 AS 12/14
Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel