BSG zur Vergleichsraumbildung

15. Juli 2019

Als das BSG das Konstrukt Vergleichsraum schuf, ohne es zu definieren, eröffnete es nicht nur den unteren sozialgerichtlichen Instanzen die Möglichkeit willkürlich – auch mithilfe von Gutachten und (sic!) einer falsch verstandenen „Methodenvielfalt“ – Vergleichsräume festzulegen, sondern es schuf damit insbesondere ein verfassungsrechtliches Problem.

Dieses Problem ist nun mit den im Volltext veröffentlichten Entscheidungen BSG, Urteile vom 30. Januar 2019, Az.: B 14 AS 10/18 R, B 14 AS 24/18 R, B 14 AS 41/18 R, B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 12/18 R nicht wirklich gelöst worden, auch wenn dem BSG eine weitere juristische Spezifizierung nicht abgesprochen werden kann.

Diese Spezifizierung eröffnet nämlich neue Wege der Willkür, indem sie alte Wege der Willkür verschließt; letztendlich tauscht sie die Willkürlichkeit sozialgerichtlicher Entscheidungen [1] gegen die Willkürlichkeit sozialbehördlicher Entscheidungen ein.

Es wird abzuwarten sein, was die einzelnen Grundsicherungsträger (SGB II wie SGB XII) daraus machen. Aber schon heute dürfte klar sein, daß das Thema KdU die Sozialgerichte auch in Zukunft gewichtig beschäftigen wird. Klar ist nur, daß KdU-Gutachten, wie sie jahrelang von „Analyse&Konzepte“ gefertigt wurden, so nicht mehr möglich sind. Und die klarste Regelung in diesem Zusammenhang dürfte sein, daß die Sozialgerichte nicht befugt sind, selbst Vergleichsräume anstelle der Grundsicherungsträger zu bilden.

Nachfolgend wird um der Klarheit willen nicht auf jeden Aspekt der genannten BSG-Entscheidungen eingegangen, insbesondere nicht auf Einzelfallaspekte, sondern ich beschränke mich auf jene relevanten Aspekte, welche allen Verfahren gemeinsam sind.

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Quelle und vollständiger Artikel: Herbert Masslau


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