Blanko Attestes zur Befreiung von der Maskenpflicht kann strafbar sein

6. Juli 2022

Einzelne Ärzte boten in den letzten Jahren über das Internet Bescheinigungen an, in denen Sie ohne individuelle Untersuchung der Betroffenen bestätigten, dass aus medizinischen Gründen das Tragen eines Mundschutzes nicht ratsam sei.

Der Angeklagte lud eine solche Blanko-Bescheinigung herunter, die als „Ärztliches Attest“ überschrieben war, den Namen des ausstellenden Arztes und dessen Berufsbezeichnung enthielt und von dem Verwender mit seinen eigenen Personalien zu vervollständigen war. In dem Formulartext wurde dem Verwender bestätigt, dass das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen nicht ratsam sei. Der Angeklagte zeigte das derart vervollständigte Formular gegenüber der Polizei vor, die ihn auf die Pflicht hingewiesen hatte, einen Mund-Nasenschutz zu tragen.

Das Landgericht Hannover hatte ihn am 13. Dezember 2021 aufgrund dieses Sachverhalts wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 279 des Strafgesetzbuchs (StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt.

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat mit Beschluss vom 27. Juni 2022 bestätigt, dass die Verwendung eines derartigen „Blanko-Attestes“ als Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses strafbar sein kann (Az. 2 Ss 58/22). Dieses Formular habe im Grundsatz den Anschein einer gültigen ärztlichen Bescheinigung gehabt. Ein außenstehender Dritter habe es so verstehen müssen, dass bei dem Angeklagten individuelle medizinische Gründe vorgelegen hätten, aufgrund derer das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kontraindiziert gewesen sei, und dass der Arzt diesen Befund aufgrund einer körperlichen Untersuchung getroffen habe. Da eine solche Untersuchung nicht stattgefunden habe, sei das vermeintliche Attest unrichtig gewesen.

Der Strafsenat hat das landgerichtliche Urteil dennoch auf die Revision des Angeklagten hin zunächst aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses muss prüfen, ob das Formular mit einer (eingescannten) Unterschrift des Arztes versehen war. Anderenfalls läge kein Gesundheitszeugnis vor. Auch die Strafzumessung sei näher zu begründen.

Quelle: Oberlandesgericht Celle


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