Bewertungsportal muss gelöschte Arzt-Bewertung nicht wieder online stellen

27. September 2020

München/Berlin (DAV). Ein Arzt kann nicht ohne weiteres verlangen, dass ein Bewertungsportal eine gelöschte positive Bewertung wieder veröffentlicht. Es muss konkrete Anhaltspunkte dafür geben, dass die Löschung willkürlich erfolgt ist.

Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 2020 (AZ: 29 U 2584/19).

Der Zahnarzt war bei einem Arzt-Bewertungsportal verzeichnet und dort auch „Premiumkunde“. Am 10. Januar 2018 kündigte der Arzt sein „Premiumpaket Gold“ zum Ende des Jahres. In den folgenden acht Tagen löschte das Portal zehn zu Gunsten des Mediziners abgegebene Bewertungen.

Der Betreiber tat dies, ohne seinen Kunden zu informieren oder zu begründen warum. Bis sie gelöscht wurden, hatten sich die Bewertungen bis zu zwei Jahre unbeanstandet im Bewertungsportal befunden. Der Zahnarzt forderte den Betreiber auf, die zehn gelöschten Beiträge wieder zu veröffentlichen. Seine Aufforderung und anschließende Klage blieben jedoch ohne Erfolg.

Der Betreiber des Portals bestritt, dass er die Bewertungen als Reaktion auf die Kündigung gelöscht habe. Die Prüfung, die zur Löschung geführt hatte, sei bereits vorher eingeleitet worden. Er erläuterte, ein Team von 20 Mitarbeitern überprüfe mit Hilfe eines Algorithmus regelmäßig alle Bewertungen. Es gehe darum, herauszufinden, ob eine Bewertung valide sei, also einen tatsächlichen Behandlungskontakt wiedergebe und inhaltlich unbeeinflusst sei. Die einzelnen Kriterien, nach denen der Prüfalgorithmus arbeite, unterlägen allerdings dem Geschäftsgeheimnis. Würde das Unternehmen sie offenlegen, führte das zwangsläufig dazu, dass Ärzte oder Agenturen ihr Vorgehen anpassen würden, um den Prüfalgorithmus zu umgehen.

Das sah das Gericht ähnlich. Das Bewertungsportal sei nicht verpflichtet, offenzulegen, wie der von ihr eingesetzte Algorithmus funktioniere. Mehr als diese allgemeinen Ausführungen hätte das Portal nur dann machen müssen, wenn der Arzt konkrete Anhaltspunkte hätte nennen können, dass die Bewertungen aus willkürlichen, sachfremden Gründen gelöscht worden seien. Solche Anhaltspunkte bestünden aber nicht.

Quelle und Informationen: www.dav-medizinrecht.de


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