Welches laufende Gehalt aus abhängiger Beschäftigung ist der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen? Nur das Gehalt, welches der Elterngeldberechtigte in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) erarbeitet und insoweit erzielt hat? Oder auch das Gehalt, welches in einem früheren Zeitraum erzielt wurde, aber erst im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen ist?
Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 27. Juni 2019, um 10.00 Uhr im Jacob-Grimm-Saal mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 10 EG 1/18 R).
Die Klägerin erzielte vor der Geburt ihrer Tochter (25.8.2014) Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung. Der Beklagte bewilligte antragsgemäß Elterngeld, klammerte aber das im August 2013 nachgezahlte Gehalt für Juni 2013 bei der Berechnung aus. Das Sozialgericht hat den Beklagten verurteilt, höheres Elterngeld zu gewähren.
Der Gesetzgeber habe mit dem Elterngeldvollzugsvereinfachungsgesetz vom 10.9.2012 auf das Erfordernis einer Einkommenserzielung verzichtet und den tatsächlichen Zufluss als ausreichend erachtet. Das Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen. Gehaltsnachzahlungen im laufenden Jahr seien lohnsteuerrechtlich den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet wurden. Das nachgezahlte Gehalt für Juni 2013 sei wegen der Steuerakzessorietät des Elterngeldes deshalb außerhalb des Bemessungszeitraums (Juli 2013 bis Juni 2014) erzielt.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 2 Absatz 1 Satz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung vom 10.9.2012.
Quelle: Bundessozialgericht