Nach dem Ende des Steinkohlenbergbaus klagen mehr als 100 ehemalige Bergleute gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber auf einen Zuschuss zur Umrüstung ihrer Kohleöfen. Einer der klagenden Bergleute war bei der Beklagten, die Steinkohlenbergwerke betrieb, beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für den Ibbenbührener Steinkohlenbergbau Anwendung. Aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften erhielten ausgeschiedene Arbeiter jährlich zweieinhalb, Angestellte drei Tonnen Steinkohle (sog. Hausbrand) oder – wahlweise – die Zahlung einer Energiebeihilfe. Anlässlich der bevorstehenden Einstellung des Steinkohlenbergbaus in Deutschland vereinbarten die Tarifvertragsparteien im Jahr 2015, dass die Belieferung mit Kohle bis zum 31.12.2018 eingestellt und nur noch die Energiebeihilfe gezahlt wird. Zudem regelten sie, dass die Energiebeihilfe für ausgeschiedene Arbeitnehmer mit einer Einmalzahlung abgefunden werden durfte.
Von diesem Abfindungsrecht machte die Beklagte Gebrauch. Dass die Einstellung der Hausbrandbelieferung rechtens war und in welcher Höhe dem Kläger deshalb eine Abfindung zusteht, ist von dem Landesarbeitsgericht Hamm (9 Sa 1148/17) bereits rechtskräftig entschieden worden. Der Kläger meint, dass die Beklagte ihm unabhängig davon aus der allgemeinen Fürsorgepflicht die Kosten für die Umrüstung seines Heizsystems zu erstatten habe. Hierzu sei er wegen der massiv gestiegenen Preise für (Import-)Kohle gezwungen. Da die Beklagte trotz mangelnder Wettbewerbsfähigkeit und hoher Subventionen jahrelang weiter die Hausbrandkohle geliefert habe, habe er im Vertrauen darauf, dass es hierbei bleiben werde, Dispositionen für die Anschaffung eines Ofens getroffen.
Die Klage war vor dem Landesarbeitsgericht ebenso wie vor dem Arbeitsgericht erfolglos. Ein auf die allgemeine Fürsorgepflicht gestützter Anspruch scheidet schon deshalb aus, weil durch die tarifvertragliche Vereinbarung in 2015 eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht erfolgt und damit eine abschließende Regelung getroffen worden ist. Im Übrigen konnten die Bergleute angesichts des langjährigen politischen Prozesses zum Steinkohlenausstieg nicht darauf vertrauen, dass die Belieferung auch nach dem Ende des deutschen Steinkohlenbergbaus fortgesetzt werden würde. Für die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen auf dem Heizungsmarkt muss die Beklagte nicht einstehen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die 6. und die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts haben heute 57 gleichgelagerte Berufungsverfahren entschieden. Weitere Verfahren werden am 24.05.2024 verhandelt.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 12 Sa 1016/23
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 12.06.2023 – 6 Ca 2275/23
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen