Hamburg/Berlin (DAV). Der Standortwechsel im Gewerberecht ist je nach Branche ein hohes Risiko. Man muss darauf hoffen, dass die bisherigen Kunden einem folgen – hierzu müssen sie aber zunächst die neuen Räumlichkeiten überhaupt finden können. Und dies ohne großen Aufwand, denn wahrscheinlich ist es nicht weit bis zum nächsten Konkurrenten.
Es bietet sich also an, für die Kunden, die den Umzug nicht mitbekommen haben, ein Hinweisschild an den alten Geschäftsräumen zu hinterlassen, wo man ab jetzt zu finden ist. Aber besteht hierauf ein Recht? Kann der Gewerbemieter dies von seinem Vermieter verlangen? Oder ist er auf die Zustimmung angewiesen?
Mit diesen Fragen beschäftigt sich die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 28. März 2019 (AZ.: 44 C 275/18), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein (DAV) verweist.
Wie bei allen Vertragsverhältnissen sind zunächst die Regelungen des individuellen Vertrages ausschlaggebend. Bei dem streitigen Mietverhältnis war eine Regelung unter der Überschrift „Rückgabe des Mietobjektes“ enthalten, wonach der Mieter sämtliche Außenwerbeanlagen zu demontieren und die beklebten Scheiben zu reinigen habe. Unter Verweis auf diese Regelung verweigerte die Vermieterin die Genehmigung, an der Tür des Ladens zwei Hinweisschilder anzubringen, die auf die neue Anschrift hinweisen sollten. Die Mieterin klagte daher auf Duldung dieser Schilder.
Zu Unrecht, so das Gericht, den die Mieterin habe in diesem Fall keinen Anspruch auf Anbringung der Hinweisschilder. Eine ausdrückliche Regelung für diesen Fall war zwar im Mietvertrag nicht aufgenommen, aber die Angaben zur Rückgabe des Mietobjektes seien hier entsprechend anzuwenden. Denn auch wenn grundsätzlich – also ohne jede Regelung im Vertrag – der Vermieter verpflichtet sei, ein Hinweisschild mit der neuen Geschäftsadresse des Mieters zu dulden, so gelte dies hier gerade nicht. Denn mit dem Hinweis im Mietvertrag wisse der Mieter, dass er keine Werbung nach seinem Auszug mehr im Außenbereich anbringen durfte. Da die Bekanntgabe der Adresse zur Förderung des eigenen Umsatzes dienen soll und an einen unbestimmten Personenkreis potentieller Kunden gerichtet wird, handelt es sich auch um Werbung.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sollte der Mieter von Gewerbeimmobilien den Mietvertrag gut prüfen und sich professionelle Hilfe suchen; denn anders als im Wohnraummietrecht gibt es keinen gesetzlichen Schutzmechanismus, der abweichende Regelungen zu Lasten des Mieters verbietet. Hier hat der Mieter Regelungen zu seinen Ungunsten hinzunehmen.
Quelle und Informationen: www.mietrecht.net – Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV)